Gründliche Abfertigung des sogenannten mehrgegründeten Gegenbeweises, worin der Reichsstadt Worms das Territorium des Burgerfelds und die ihro ex possessione immemoriali darauf zustehende Landeshoheit ohne allen Grund bezweifelt werden will. In Sachen der Reichsstadt Worms, contra Bischöfl. Wormsische Herrn Statthalter und Räthe. Mandati inhibitorii, [et] de desistendo ab omnibus turbationibus [et] violationibus territorii [et]c. S. C. in specie das Burgerfeld betreffend.