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Churfürstlich-Trierische Verordnung wie die Amts-Sessionen und Brücken-Bethätigungen im hohen Erz-Stift und Churfürstenthum Trier künftighin gehalten werden sollen
de 27. Junii 1761
Johann Philipp <Trier, Erzbischof>
[Ehrenbreitstein], [1761]
Churfürstlich-Trierische Verordnung, wegen Verkürzung der Criminal-Processen
Johann Philipp <Trier, Erzbischof>
[Ehrenbreitstein], [1761]
Nachdemahlen dahier die Anzeige geschehen, daß die in Churfürstlich-Trierischer Lands-Forst-Ordnung vorgeschriebene Jagt-Heeg- und Setz-Zeit, ohngeachtet mehrmahliger gnädigsten Befelcheren, so, wie sichs gebühret, schuldigst nicht beobachtet ... Ehrenbreitstein in Consilio Electorali Aulico den 25. May 1763.
Klemens Wenzeslaus <Trier, Erzbischof>
;
Mähler, F. J.
[Ehrenbreitstein], [1763]
Reverendissimus et Eminentissimus Elector! Es haben zwarn Ihro Churfürtl. Gnaden ... unterm 28ten April des abgewichenen Jahrs zum Druck beförderter, und offentlich verkündeter General-Verordnung die gemessenste Straffen gegen diejenige allbereits verordnet, welche entweder selbsten aus Höchst-Dero Churlanden heimlich auszutretten, oder aber auch solchen Emigranten auf einige Weiß hülfliche Hand zu biethen, auch derenselben Vorhaben zu verheelen sich erfrechen würden ... Signatum Ehrenbreitstin den 28ten Januarii 1764.
Johann Philipp <Trier, Erzbischof>
[Ehrenbreitstein], [1764]