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Da in der unterm 30.ten Augusti nuperi, wegen des Fuhr-Wesens, erlassener Commissarischer Verordnung, unter anderen befohlen worden: Daß die mit keinem Zug-Viehe versehene Unterthanen denen Fuhrleuten, welchen die Fuhr zu thun alleine oblieget, mit einem der Billigkeit nach eingerichteten Beytrag an Geld zu Hülfe kommen sollten .... Ehrenbreitstein in Consil. Elect. Aul. den 18.ten Septembris 1760.
Johann Philipp <Trier, Erzbischof>
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Mähler, F. J.
[Ehrenbreitstein], [1760]