Der durchleuchtigstenn durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und herren herrn ludwigs des heiligen Römischen Reichs Ertsdruchsetzen un Churfürsten herrn Johansen [...] : irer gnaden ... Simmern : Rodler, 1530
Content
- Vorderdeckel
- Title page
- Widmung
- Vorwort
- Wann wie offt im Jare vnd zu welcher Zeit vnser Houegericht gehalten vnd wie es besetzt werden sol
- Mit was Form vnd wie die Appellation geschehen sol
- Von anbringen der Appellation
- Die Spörteln belangend
- Wie man vor dem Richter Sitigkeit haben schelt vnd schmehwort vermeiden sol
- In was sachen die Appellation zugelassen ist
- Von Gerichtshendeln an den Untergerichten vffzuschreiben
- Von vertagung an vnser Houegericht
- Wie vff ungehorsame vor vnserm Houegericht weiter procedirt werden sol
- Vom gewalt zu Recht
- Wie in der Appellation sach so beyd parcheien erscheinen soll procedirt werden
- Von dem eyde fur geuerde vnd mit was maß der gesworn werden sol
- Juramentum veritatis
- Juramentum Credulitatis
- Der Juden eyde
- Die Zeugen so fur vnnser Houerichter und Rethe oder gegebnen Commissarien gestelt werden sollenn nachgeschriben eyd swern
- So schüb vnd tag begert wirdt
- Von Costenn vnd schaeden in Appellation sachen
- Von Fursprechen vnd irem Eyde
- Der Procurator oder Rechner belonung
- Diß nachvolgendt ist die gemeyn Vndtergerichtsordnung
- Vff welchentag in der wochen vnd welch zeit gericht gehalten werden sol
- Von den Ferien vnd wie die ghalten werden sollen
- Mit wieuiel Schöffen der Schultheis vrtheyl fassen vnd aussprechen mag
- Wie die sachen in schrifften verfast und niemant des vrtheyls vor dem außspruch gewarnet werden sol
- Wie gewalt zum rechten gegeben werden sol
- Von des antworters vngehorsame vor der kriegsbeuestigung
- Von des Clägers vngehorsami vor der kriegsbeuestigung
- Wie persönlich Clagen inbracht vnd der krieg daruff beuestiget werden sol
- Zu mererm verstandt volgenn hernach etlich Clagen vnd was die clagen in sich halten sollen
- Ein andere Clag vmb schulden
- Von dem Eyde fur geuerde
- So Cläger vnd gegencläger vermittelst eyds der warheit jre articul inbringen sollen sy nachvolgenden eyde sweren
- Curator ad Litem das ist Einer so nymands als mindjärigen vnd dergleichen in recht zuhandeln zu geben wirdt
- Von zulassenn der articul der cläger vnd beclagten
- Von beweißung vnd den gezeugen
- Was vnd wie die gezeugen so man gerichtlich zuuerhören fürstelt globenn vnd sweren sollenn
- Von den Commissarien wie dieselben sollen gegeben werden
- Von eröffnung der kuntschafft
- Von den vnmündigen vnd wie es mit denselben gehalten werden sol
- Von der Appellation vnd mit was maß die zugelassen werden sol oder nit
- Von erbungen vffgaben vnd einkindschafften wie die ingeschrieben vnd es damit gehalten werden sol
- Von anleytungen wie es damit gehalten werden sol
- Wie sich der Gerichtschreiber halten sol
- Von Procuratorn oder fürsprechen am Gericht
- Druckermarke
- Vorsatz
- Back cover