Churfürstlich-Trierische Verordnung wegen Art und Maaß zu verwaltender deren Abwesenden Güter, und Wegen der Zeit, wann selbige ihren nächsten anverwandten Erben mögen zum unwiderruflichen Eigenthum zugesprochen werden / [... Geben in Unserer Residenz Ehrenbreitstein den 5.ten Februarii 1761. Johann Philipp Churfürst.]
Vorlageform der Veröffentlichungsangabe: Coblenz, gedruckt bey der Wittib Krabben, Hof-Buchdruckerin. - Im Kolophon: Geben in Unserer Residenz Ehrenbreitstein den 5ten Februarii 1761.