oder längs der Französisch-badischen Gränze; nebst der in Folge der Pariser Friedensschlüsse vom Jahr 1814 und 1815 neu berichtigten Banngränze zwischen den französischen und badischen Gemeinden, und den zur Sicherung der Gränzpuncte angenommenen Rheinmarken und Transversallinien
in welcher die Sitze der Regierungen, Friedens- und andere Gerichte, die Stellen des Steuer-Zoll und Post-Wesens, Etappen-Orte, Gendarmerie-Posten, Unterrichts-Anstalten, Pfarreien und Bürgermeistereien etc. nach Original-Quellen eingetragen sind