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Nach dem bey vorigen zerrütteten/ vnd zumahl noch sehr zweiffelhafften zeiten/ vnser liebes Vatterland so gar erarmet/ daß ... denen dabey eingerissenen verderblichen vppigkeiten/ durch heilsame verordnungen ... nicht vorbiegen wirde ... müsste. Wann aber insonderheit die bey Hochzeiten eingerissene Mißbräuche ... nicht die geringste vrsach dessen seind ... So haben Vnsere Gn. Herren die Rähte und Ein vnd Zwantzige ... Erkant/ daß einem jeden Hochzeiter ... die Hochzeitsordnung abholet ... vnd derselbe ... ernstlich zuhalten/ erinnert werden solle ... : [Decretum Montags den 10. Aprilis 1654.]
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