Vnsere Gnädige Herren die Räht vnnd Ein vnd Zwantzig haben Erkandt/ daß einem jeden Hochzeiter der sich in der Cantzley anmeldet/ neben dem Abtruck der Hochzeit Ordnung/ ... auch dieser Begriff vnd Interims Mandat zugestelt/ vnnd darob bey angesetzten straffen mit fleiß zuhalten/ angezeigt werden solle : [Decretum Mittwochs den 4. Novembris Anno 1640.]