Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Finden Uns wegen der aus den hiesigen Landen bey den aufgelösten Reichsgerichten anhängig gewesenen, allein noch nicht entschiedenen Rechtsstreitigkeiten zu verordnen bewogen, daß zur Fortsetzung derselben ... bekannt gemacht werden solle, an welcher Gerichtsstelle des Herzogthums die unerledigte Rechtssachen weiter zu verhandeln und zu entscheiden seyen ... ... Gegeben Biebrich den 13. und Schloß Engers den 15. August 1808