Ordenung wie es auff den yetz Fürgenom[m]enen Reichstag hie zu Wurmbs, mit der zehrung in den offnen herbergen. Auch sunst in all[e]n andern heusern mit den zufallenden gesten, vnd denen so den Rechistag besuchen jrer zerung vnd haußzynß halben gehalten werden soll. / Durch der Keyserlichen Maiestat grossen hoffmeister, vnnd ander jrer Maiestat Rethe, vnnd eins Rats der Stadt Wurmbs verordneten fürgenommen vnd auffgericht