Gegründete Bewährung der Reichs-Stadt Wormsischen offenbahren Gerechtsamen und der von dem Closter Marien-Münster begangenen unverantwortlichen Sub- [et] Obreptionen ab Seiten der Reichs-Stadt Worms, worinnen die Richtigkeit aller Clösterlichen Schein-Gründe, und die Rechtmäsigkeit der Reichs-Stadt Wormsischen abgenöthigten Vertheidigung, nochmalen vor Augen geleget wird. In causa ptsi. Mandati de non via facti sed juris procedendo S. Cl. den wiederrechtlichen Weinschank betreffend.
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