Acten-mässige und Rechtliche Ausführung, Daß die von Klagender Geistlichkeit Anmaßlich nachgesuchte unumschränckte Freyheit Bürgerliche Güter zu acquiriren Weder in den Verträgen, noch in denen angezogenen Urtheln, noch in der vorgeschützten Observantz, noch in denen Rechten und den Billigkeit gegründet seye, Im Gegentheil Vor Die Freye ReichsStadt Worms Erstere so wohl, als die von Kaysern bestättigte Privilegia und Stadt-Rechten, desgleichen die allgemeine Reichs-Gesetze militiren... Ad causam Eines Hochwürdigen Dohm-Capituls und übriger Clerisey zu Worms Contra Die Freye Reichs-Stadt Worms ptsi Mdti de non contrav. &c.