DM^ Anleitung Zum Gebrauch -M«
des „Rheinischen Verwaltungs-Hührers".
Seinen Zwecken entsprechend: !. zu unterrichten übei die politische Vergangenheit dei Rheinischen Lande und «hier einzelnen Orte II. den Werdegang der heutigen Verwaltung»- und Iustizorganisation in derRhein-
piooinz zu zeigen .....................................
III. zuverlässig anzuzeigen zum Geschäftsbereich welcher Verwaltungs-, Justiz- oder Verlehrsbehörden die einzelnen rheinischen :c. Orte gegen«»rtig gehören . . . zerfällt der „Rheinische Verwaltungs-Führer" in die entsprechenden drei Hauptteile.
An «««»endigen Unterteilen find«n sich im Hauptteile lll:
a) eine Übersicht über die politische Einteilung der Rheinpiovinz, der hohenzollerischen Lande und des Fürstentums Nirtenfeld...................... ^ .
b> ein „Alphllbethisches Ortsverzeichnis" betteffs dieser 3 Gebiete........
c) eine Zusammenstellung derjenigen rheinischen Orte, in denen mehrere selbständige Bürgermeisterämter oder Eemeindetasfen ansässig sind .................
6) eine Zusammenstellung der Ltiihte- und Gemeinde-Wappen ^mit geschichtlichen Datens. . .
e) «ine .Politische und Veilehlskarte" über die 3 behandelten Gebiete . ......
__________________________________________ Nachgewiesen find:
l—18
19—24
25—88 «.
25-44 45—88
als Anhang als Einlage am Schluß
N eh ö ld ««>(«.» «t t-
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»ie?
die zuständige König». (G«ßh.) Regierung
1. auf Leite 25—44 . . .
2. auf der Karte com Lchiuh>
ftergl, noch Leite 20, «len)
namentlich (als llberschrift) angegeben, namentlich (als Vezirtshauptstadt unter der gleichen Färbung! auffindbar.
der zuständige Stadt- oder Land lr «is
!. im „OrtsVerzeichnis"
, Leite <l—«8)
2. auf Leite 25—44 . . . 6. desgleichen .....
4. auf der Karte l°m Lchluh)
in der 4. Lpalte zahlenmäßig angegeben
„ .. l. „ zahlenmäßig „ . 2. ,. namentlich zahlenmäßig und namentlich
das zuständige Königliche L»ndr«t«> oder Ober bürgermeisteramt
/auf der Karte I am Schluß)
^ I»««l n»ch Leite 2» und Lll
spitze sind rat-schraffiert gekennzeichnet.
der in Netracht kommende Bürgermeisterei»
b «zirl
1. im „Ortsverzeichnis"
tLei« <5-»8>
2. auf Seite 25-44 . . . desgleichen .....
!i
in der 5. Spalte zahlenmäßig angegeben.
„ , 3. » zahlenmäßig
» , 4. „ namentlich „
das zuständige Bürgermeister » mt
auf Seite 25-44 . . . .
1»ei»l, n»ch Leite 21 und 22)
in der 6. Spalte namentlich angegeben.
die zuständige Stadt- oder Gemeinde lasse
auf Leite 25—44 . . . ,
(»eigl, n»ch Leite 2>, Mittel
in der ?. Spalte namentlich angeneben.
das zustünoige Königl. Amtsgericht
<»uf der Kurte (am Schluß)
^ (»eigl. noch Leite 2<. «beul
Ist einmal der zuständige «rote) Bürger- meisteieisitz gefunden, so muß an Hand des Ortsverzeichnisses" noch festgestellt weiden, welcher von den benachbarten (roten) Nüigermeiftereisitzen desselben Kreise « ein Amtsgericht hat (vgl. T. 4 >).
>Ni» Wllil Ich ein lichleit ist «on diesen
«
das zuständige Königl. Landgericht
das zuständige Königl. Ober!»ndes»ericht
!»
uf Leite 24......
(neigt, noch Leite 23, unten)
lreisweise angegeben.
die nächstgelegene Staats-oder «leinbahn« ^
ftatian <
auf der Karte (am Schluß)
Sobald zunächst die ungefähre Lage des betreffenden Ortes ermittelt ist (Anhalt dafür bietet der rote Bürgeimeistereisitz), läßt sich die nächste Bahnstation sowie
l, die betreffende Bahnstrecke leicht bestimmen.
die zuständige Königl. Eisenbahndirettion
auf der Karte (am Schluß)
(oeizl, noch Leite !L, unten)
stehe unten rechts die Farbenertlärung betreffs der Eisenbahnen (in Verbindung mit dem Vorgesagten).
die bestehenden Kaiser!. Post »«stalten
im „Ortsverzeichnis" .
<L»ite <5—8«)
sind unmittelbar hinter jedem Orte durch * angedeutet (neigt, insbesondere Leite 45)
die zuständige Kaiser!. Oberp»ftdir«lti«n
zu Teil A:
siehe die einzelnen Bezirks Haupt städte.
Für Teil B ist Konstanz zuständig. Für Teil E ist Trier zuständig.
Weiterhin finden Erwähnung:
Nmtsanmlllte.............
Npotheleiprüfungslommissionen .....
Vergpolizeibehörden ..........
»Ol Seite
24, oben 20, oben
20, unten !y. unten
Bergievieiämtel.......
Nerginspeltionen .......
Bezirksausschüsse .......
Blindenanstalten der Provinz (2) Bürgermeisterei verbünd« . .
19. unten 19, unten 19, 20, 22 22, oben 22. Mitte
