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Friedrich Wilhelm <Nassau-Weilburg, Fürst>
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Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Finden Uns wegen der aus den hiesigen Landen bey den aufgelösten Reichsgerichten anhängig gewesenen, allein noch nicht entschiedenen Rechtsstreitigkeiten zu verordnen bewogen, daß zur Fortsetzung derselben ... bekannt gemacht werden solle, an welcher Gerichtsstelle des Herzogthums die unerledigte Rechtssachen weiter zu verhandeln und zu entscheiden seyen ... ... Gegeben Biebrich den 13. und Schloß Engers den 15. August 1808
Nassau-Usingen, Friedrich August von
;
Friedrich Wilhelm <Nassau-Weilburg, Fürst>
[S.l.], [1808]
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Die Verbindung der einzeln Landestheile ... hat auch eine Vereinigung der verschiedenen in einzelnen Theilen Unsers Herzogthums vorhandenen administrirenden Stellen zur Folge gehabt, und wird noch mehrere Combinationen dieser Art nach sich ziehen ... Gegeben Biebrich den 6. und Schloß Engers den 7. Aug. 1808
Nassau-Usingen, Friedrich August von
;
Friedrich Wilhelm <Nassau-Weilburg, Fürst>
[S.l.], [1808]
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Uns ist die Anzeige geschehen, daß in Unsern Herzoglichen Landen hin und wieder noch der Gebrauch bestehe, daß die Handwerker ... welche aus einer Stadt oder Dorf in eine andere arbeiten wollen , den 10ten Pfennig von dem reinen Gewinn ihrer Arbeiten, oder dem accordirten Lohn entrichten müssen ... Gegeben Biebrich den 20sten und Schloß Engers den 24. Sept. 1808
Nassau-Usingen, Friedrich August von
;
Friedrich Wilhelm <Nassau-Weilburg, Fürst>
[S.l.], [1808]