Die Statuten von 1570.

gelassen werden, wenn er nicht neben dem Anstellungsdokument ein Approbationsdiplom von Uns besitzt, das die Ablegung des Glaubens­bekenntnisses erwähnt. Er soll den Eid vor dem Dekane ablegen, daß er treu und gehorsam sein will und zwei rheinische Gld. als Eintritts­geld zahlen, von denen ein halber Gld. dem Kapitel, das Übrige dem Dechanten zukommt. Dasselbe gilt, wenn ein Geistlicher zu einer an­dern Pfründe übergeht. Alle Geistlichen sollen zweimal im Jahre zum Kapitel erscheinen unter Strafe von 4 Gldgld., von denen einer Uns, der zweite dem Archidiakon, der dritte dem Dekan, der vierte dem Kapitel zufällt. Auf dem Kapitel soll nach einem Amte und nach einer der Zeit und den Verhältnissen entsprechenden Rede des Dekans eine Unter­suchung über die Erfüllung der Amtspflichten aller Kapitulare gehalten werden nach der Anweisung, welche wir den Dechanten und Pastoren übermittelt haben. Wenn ein Pfarrer einen Kaplan anstellen will, so muß der Kaplan ein Zeugnis von Uns haben über Approbation und Fähigkeit. Auf dem Kapitel sollen alle mitteilen, ob in ihrer Pfarrei sich Verbrecher und besonders Häretiker befinden, und der Dechant soll darüber an Uns berichten,. Der Häretiker unterliegt dem kleinen Bann. Bücher dürfen nicht verkauft weiden ohne Erlaubnis des Pfarrers; der das Verzeichnis der verbotenen Bücher des Trienter Konzils besitzen und beobachten muß. Wenn das nicht beobachtet wird, verliert der Buchhändler das Buch. Wenn der Pfarrer nicht weiß, ob das Buch ver­kauft werden darf, soll er sich an den Dectiant wenden, und wenn dieser die Frage nicht entscheiden kann, soll er den Dekan der theologischen Fakultät der Universität angehen. Der Dechant soll jährlich sein Deka­nat visitieren und an Uns darüber berichten. Auch die Kirchen- und Hospitalsrechnungen soll er in Unserem Namen prüfen. Da dem De­chanten aus dem Nachlasse des Kapitularen 3 Gldgld. zukommen, soll niemand die Nachlassenschaft antreten, ohne daß vorher festgestellt ist, daß der Dechant befriedigt ist. Die widerspenstigen Kapitulare soll Suspension treffen, und alle Beamten sollen dem Dechanten behilflich sein mit ihren Strafmitteln, um die Statuten durchzuführen. Die in den Statuten angeführte Anweisung') an die Dechanten besagt: Einen rheinischen Gld. erhält der Dechant für seine Mitwirkung bei den Kir­chenrechnungen. Die übrigen Rechte des Dechanten beim Tode eines Kapitulars und der Anstellung seines Nachfolgers sollen beobachtet werden. Ein Inventar soll der Dechant besitzen von allem kirchlichen Besitze und kirchlichen Einkünften. Das Inventar ist zu hinterlegen in einer Dekanatskiste, zu der einen Schlüssel der Dechant bewahrt und den zweiten der älteste Definitor. Zweimal im Jahre soll Kapitel ge­halten werden. Unbekannte Geistliche soll der Dechant nicht zulassen zu Amtshandlungen ohne Celebret, und wenn in diesem die Ablegung des Glaubensbekenntnisses nicht erwähnt ist, soll es als gefälscht be­trachtet werden. Der Dechant soll untersuchen, ob häretische Bücher bei den Kapitularen sich finden und ernstlich von der Lesung solcher

*) StS. 1. 249.