4 Die Statuten von 1570.

den sie ergänzt durch einen Erlaß desselben Erzbischofs vom Jahre 1337. 1 ) Jedoch nicht alle Kapitel enthalten Vorschriften für die Seel­sorge und können deshalb unberücksichtigt bleiben.

Anzünden und Raub an Kirchen wird mit Bann bezw. Interdikt be­straft. Vorschriften für die Weihe der Geistlichen werden gegeben, den nicht residierenden Geistlichen die Früchte der Pfründe entzogen, Aus­führung der Testamente befohlen, unpassende Kleidung den Geistlichen verboten, sowie Handel und Würfelspiel. Jeder Pfarrer soll einen vor­gebildeten Küster, die ständigen Vikare eine entsprechende Kompetenz haben. In den Pfarrkirchen soll das Stundengebet gehalten werden und die Filialisten an Sonn- und Feiertagen demselben beiwohnen. Der Zehnte soll auf dem Acker abgeliefert werden, über Ehesachen nur die Behörde entscheiden, Kirchengut nur mit Erlaubnis des Bischofs ver­äußert werden. Das Gnadenjahr und der Wucher werden verboten, das Privilegium canonis wird eingeschärft, die Jahrgedächtnisse zu hal­ten befohlen und den Geistlichen verboten, Bürgschaft zu leisten. Ohne bischöfliche Erlaubnis dürfen keine Kapellen errichtet, keine Zubßhörung zu Kirchen verpfändet oder veräußert werden, auf Kirchhöfen dürfen keine weltlichen Sachen betrieben werden. Geistliche dürfen mit Kir­chengut keine Besitzungen erwerben, welche sie auf den Namen ihrer Erben schreiben, sie müssen die Residenzpflicht beobachten, nur silberne Kelche verwenden, ihre Kirchen nicht verpfänden oder belasten mit Schulden, nicht Betreten der Kirche oder die Sakramente verweigern wegen eigener oder ihrer Kirchenforderungen an die Laien. Die Geist­lichen dürfen über ihr eigenes Vermögen testamentarisch verfügen.

Alle Arten von Aberglauben werden verboten. Geistliche, denen nicht Seelsorge übertragen ist, dürfen nicht kopulieren, nicht Beichte hören, es sei denn, daß der Pfarrer nicht ausreicht. Die Osterpflicht wird eingeschärft, und wer sie nicht erfüllt, mit dem kleinen Bann be­legt. Die vierzig dem Bischöfe reservierten Fälle werden angeführt. Klandestine Ehen werden strengstens verboten, das nötige Alter der Eheleute gefordert und verboten ohne bischöfliche Erlaubnis unbekannte Personen zur Ehe zuzulassen. Vorschriften für die Firmung werden gegeben, aber besonders eingehende Anordnungen in 11 Kapiteln ge­troffen für die Beichte und dabei zu leistenden Wiedererstattungen. Endlich wird gefordert, daß die Geistlichen zweimal im Jahre die Sta­tuten durchlesen und auf den Kapiteln darüber unterrichtet werden. Bei den meisten dieser Vorschriften wird als Strafe der Bann angedroht für diejenigen, welche sie übertreten.

Der große Reformator seiner Diözese, Jakob von Eltz, fühlte sich veranlaßt, dem Burdekanate neue Statuten 2 ) zu geben, welche wohl aber nicht die frühern Statuten ersetzen, sondern nur ergänzen sollten. Sie sind datiert auf den 8. April 1570. Sie bestimmen: Alle Pfarrkirchen und Pfarrer sollen dem Dekane unterworfen sein und keine Exemption soll Geltung haben. Kein Geistlicher soll zur Seelsorge zu-

*) StS. 1. S. 157. a ) Ebd. 2. 250-254.