Die ältesten Statuten des Burdekanates. 3
Anfang des 15. Jhrh. Sie sind aufgestellt durch die Kapitularen des Dekanates und wollen nur die bestehende Gewohnheit festlegen, sodaß sie uns mitteilen, was auch in älterer Zeit Brauch war.
Sie geben zunächst Bestimmungen über die Wahl des Dekans, die in der Kapelle des hl. Stephan an der Liebfrauenkirche zu halten ist. Sie verordnen dann weiter, daß ein neu ins Kapitel Aufzunehmender 1 fl. zu zahlen habe. Das Kapitel des Dekanates ist zu halten in der genannten Kapelle und die kirchliche Feier desselben in St. Gangolf am Dienstag nach Fronleichnam, anfangend zwischen 6 und 7 Uhr morgens. Wer unentschuldigt fehlt, muß 6 Alb. Strafe zahlen, die zwischen Dekan und Kapitel zu teilen sind. Dann wird standesmäßige Kleidung den Geistlichen anempfohlen und standesmäßiges Leben und Amtsverwaltung und zu diesem Zwecke gefordert, daß sie die Provinzialstatuten des Erzbischofs Balduin besitzen und befolgen nebst dessen Ordinarius mit Kalender oder innerhalb eines Jahres diese Bücher sich verschaffen und auf dem Kapitel vorzeigen unter Strafe eines Gld. Es wird verlangt, daß die Kapitularen die Rubriken bei der Messe und der Spendung der Sakramente befolgen und die Eheleute nicht schwören lassen, daß sie die eheliche Treue beobachten wollen. Als Stolgebühren werden bestimmt bei der Ehe 6 Alb., für einen Losschein 12 Alb., für Begräbnis nebst 3 Messen je 2 Alb. Die Kapitularen dürfen in fremder Pfarrei nicht amtieren ohne Erlaubnis des Pfarrers.
Der Pfarrer braucht bloß das Chor der Kirche instand zu halten. Die Pfarrgemeinde muß das Chor, wenn nötig, neu bauen, den Turm und den Verschluß des Kirchhofs und das Pfarrhaus beschaffen, sowie alles, was für den Gottesdienst nötig ist, den Zehntherren liegt die Beschaffung des Missales ob und der Unterhalt bezw. Neubau des Kirchenschiffes. Die Pfarrgenossen müssen dem Pfarrer 4 Kühe, 25 Schweine und 25 Schafe weiden und der Pfarrer das von den Zehntherren zu stellende Zielvieh halten, wo es Sitte ist. Den Küster muß die ganze Pfarrei bezahlen, auch die Filialen, welche etwa einen eigenen Küster haben. Dem Pfarrer fällt der Ertrag des Kirchhofes mit Ausnahme der Nüsse zu. Dechant und Definitoren sollen für Eintracht der Kapitulare sorgen, und wenn sie es nicht erreichen, an die Behörde sich wenden. Die beweglichen Feste des kommenden Jahres sollen auf dem Kapitel bestimmt werden, damit kein Wirrwarr entsteht.. Es soll die Bruderschaft aller Kapitularen für die Verstorbenen wieder eingerichtet werden, für welche ein jeder Kapitular in seinem Testamente einen rheinischen Gld. vermachen muß. Bei dem jährlichen Kapitel soll dann Vigil und Totenmessen in der Gangolfskirche gehalten werden. Endlich soll jeder Kapitular schwören, daß er die Statuten beobachten will, und sie wirklich beobachten unter Strafe des Ausschlusses vom Kapitel.
Nach dem oben Gesagten sollten die Provinzialstatuten Balduins von den Kapitularen auch in Zukunft befolgt werden. DieseStatu- t e n *) sind ein weitläufiges Aktenstück von 139 Kapiteln, und dazu wer-
l ) StS. 1. 66—155.
i*
