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Churfürstlich-Trierische Verordnung wegen Art und Maaß zu verwaltender deren Abwesenden Güter, und Wegen der Zeit, wann selbige ihren nächsten anverwandten Erben mögen zum unwiderruflichen Eigenthum zugesprochen werden / [... Geben in Unserer Residenz Ehrenbreitstein den 5.ten Februarii 1761. Johann Philipp Churfürst.]
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