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Gründlicher Beweis: daß dem hohen erzstiftischen Domkapitel von Trier die landesherrliche Zwischenregierung in dem mit dem Erzstifte auf ewig vereinigten Fürstenthume Prüm bey gehindertem, oder erledigtem erzbischöflichen Stuhle ausschließlich zustehe : Nebst rechtlicher Anwendung dieses Hauptsatzes auf die letzte Zwischenregierung von 1768 ; Mit Beylagen von Num. I. bis CXXVIII / [Peter Anton von Frank]
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