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An das höchstpreißliche Kayserl. Reichs-Cammergericht, von Seiten des Reichsstadt Wormsischen Magistrats, abgestatteter unterthänigster Bericht, samt darzu gehörigen Beylagen, auf die anmaßliche Bitt- und Klagschrift der Reformirten Gemeinde zu Worms, welcher, zu weiterer Ueberzeugung des Publici, von dem ungegründeten Klagwerk, und dem dabey der gedachten Gemeinde zu Schulden kommenden straffälligen Betragen, dermalen in Abdruck vorgeleget wird.
Worms
Worms : Kranzbühler, 1776
An Eine Höchstansehnliche Kaiserliche Commission und Hochverordnete Reichs Visitations-Deputation Höchst vermüsigte Vorstellung und Bitte pro Clementissimè decernendis Promotorialibus In Sachen Städt-Bürgermeister und Rath der Reichs-Stadt Worms, Contra Die Bischöflich-Wormsische Regierung. Mandati Inhibitorii [et] de desistendo ab omnibus turbationibus [et]c. S. C. In specie Das Burgerfeld betreffend.
Worms
[s.l.], 1769
An Seiner Römisch Kaiserlichen Majestät Joseph II. höchstpreißlichen Reichs-Hofrath in Sachen Des Domkapitularischen Großspeicher-Amts zu Worms Klägers, nachher adpellantischen nun imploratischen Theils gegen den Rathsherrn Clausius, die Bürger Martin Scheerer und Friedrich Renner allda Beklagte nachhero adpellatem nun imploranten, und die ganze Burgerschaft allda querulanten den in dem Reichsstadt Wormsischen Territori vermeintlich zu foderen habenden Repszehenden betreffend, modo puncto restitutionis in integrum [et] respective quaerelae nullitatis allerunterthänigster Libellus Restitutionis Et Respective Nullitatis com petito und Anlagen sub N. 1 bis 27 inclusive..
Worms
[s.l.], 1787
Erneuerte weltliche Gerichts-Taxordnung dieser des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Worms.
Worms
Worms : Kranzbühler, 1773
Gegründete Bewährung der Reichs-Stadt Wormsischen offenbahren Gerechtsamen und der von dem Closter Marien-Münster begangenen unverantwortlichen Sub- [et] Obreptionen ab Seiten der Reichs-Stadt Worms, worinnen die Richtigkeit aller Clösterlichen Schein-Gründe, und die Rechtmäsigkeit der Reichs-Stadt Wormsischen abgenöthigten Vertheidigung, nochmalen vor Augen geleget wird. In causa ptsi. Mandati de non via facti sed juris procedendo S. Cl. den wiederrechtlichen Weinschank betreffend.
Worms
[s.l.], 1772
Gegründeter Beweiß von der Rechtmäßigkeit des von Seiten der Reichs-Stadt Worms eingewendeten Beneficii Restitutionis in integrum. In Sachen der hohen und übrigen Geistlichkeit zu Worms, entgegen den Magistrat daselbst. Mandati de non contraveniendo juratis conventionibus reique judicatae [et]c. den Güterkauf betref. nebst einer vollständigen Widerlegung aller von der Geistlichkeit, in Ihren exceptionibus submissivis, und in der, unter dem Titel: Actenmäßiges Verhältniß, erschienenen Druckschrifft, vorgebrachten Scheingründen.
Samt Anlagen...
Worms
Worms : Kranzbühler, 1778
Gerechte Thränen über dem sterbenden Fürsten Gottes. Unserm in Gott ruhenden Kaiser Francisco dem Ersten glorwürdigsten Gedächtnisses vermittelst einer auf Hoch-Obrigkeitliche Verordnung am XVI. Sonntage nach Trinitatis den 22. September 1765. in der Freyen Reichs-Stadt Worms gehaltenen solennen Leichen-Rede aus I B. Mos. 49, 33. und C. 50, 1
Nebel, Heinrich Christoph
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Worms
Franckfurt am Mayn : Kochendörfer, 1765
Gründliche Abfertigung des sogenannten mehrgegründeten Gegenbeweises, worin der Reichsstadt Worms das Territorium des Burgerfelds und die ihro ex possessione immemoriali darauf zustehende Landeshoheit ohne allen Grund bezweifelt werden will. In Sachen der Reichsstadt Worms, contra Bischöfl. Wormsische Herrn Statthalter und Räthe. Mandati inhibitorii, [et] de desistendo ab omnibus turbationibus [et] violationibus territorii [et]c. S. C. in specie das Burgerfeld betreffend.
Worms
[s.l.], 1775
Loco Quadruplicarum Mehrgegründeter Gegenbeweis, daß das sogenannte Burgerfeld kein Stadt-Wormsisches Territorium seye, fort selbiger darauf keine Territorial-Hoheit zustehen könne. Ab Seiten der Hochfürstlich-Wormsischen Regierung contra die Stadt Worms. Praetens. Mandat. inhibit. Das Burgerfeld betreffend.
Worms
[s.l.], [nach 1770]
Succincta Repræsentatio Facti in Sachen des Hoch-Stiffts Wormbs und dessen sämtl. Cleri Contra den Magistrat der Freyen Reichs-Stadt Wormbs. Mandati de non amplius turb. in poss. vel quasi Jurisdictionis & Immunitatis Ecclesiast. it. de non amplius offend. nec praeprimis contra antiqua pacta ullo modo gravendo & desuper idonee cavendo ut & de restit. S. C.
Worms
[s.l.], [ca. 1747]
Trauer-Andacht bey dem allerhöchstbetrübten Ableben Sr. Röm. Kaiserl. Majestät Francisci des Ersten allerglorreichsten Gedächtnisses; Auf Befehl Eines Hochedlen und Hochweisen Magistrats der des Heil. Röm. Reichs Freien Stadt Worms bey dem solennen Trauer-Feste auf den 16. Sonntag nach Trinitatis, welcher ist der 22. Septemb. 1765. bey Haltung des öffentlichen Gottesdienstes in den Evangelischen Gemeinden angeordnet.
Worms
Worms : Kranzbühler, 1765
Trauer-Andacht wegen allerbeklagungswürdigstem Ableben Sr. Röm. Kayserl. Majestät, Leopoldi des zweiten, allerglorreichsten Angedenkens, bey dem von Einem Hochedlen und Hochweisen Magistrat dieser des H. R. R. freien Stadt Worms, auf den Sonntag Palmarum den 1. April 1792. verordneten Trauerfeste zu Haltung des öffentlichen Gottesdienstes in denen Evangelischen Gemeinden.
Worms
Worms : Kranzbühler, 1792