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Bürgerlich-rechtliche Zustände.
I. Das älteste deutsche Pliuatrecht war reines Gewohnheitsrecht, das bereits um die Zeit Christi feste Formen angenommen hatte Ms erste geschriebene Rechtsn»«m, die in den Rheinischen Landen galt, ist das um 529 vom Flllnlentönige Theodorich I. erlassene Gesetzbuch anzusehen. Späterhin galten (neben dem Gewohnheitsrechte) sogenannte Stadtlechte und Torfweistümei, allerdings unter den entsprechenden örtlichen Begrenzungen, wie allenthalben, so auch in den Rheinlanden,
II. Da diese dem „heiligen Römischen Reich deutscher Ration" angehörten, so galt auch hier seit dem 12, Jahrhundert als bürgerliches oder privates Gewohnheitsrecht das gemeine (oder deutsche) Recht, das bedeutende Teile des römischen Rechtes in sich aufgenommen rezipier«) hatte.
Vom 14, Jahrhundert ab aber führten an seiner Stelle einige Territorien für ihren Umfang sogenannte Partikular- oder eigne „Landrechte" ein, so u. a. die Territorien Nr, 2, 3, ?, 9, 16, 23, ,24b, 25, 28, 29, 35-38, 51 2 u, 54. Diese Landiechte enthielten indessen nicht ausschließlich bürgerliche, sondern »uch öffentliche Rechtsnormen (Staatsrecht). Bezüglich der verschiedenen Rechtsnormen aber galt der Grundsatz 1 „Ttadtiecht blicht Landrecht, Landrecht aber bricht gemein Recht," —
III. Nachdem in den Jahren 1794, 1801, 1895 u. 1819 die verschiedenen rheinischen Lllndesteile — ausgenommen nur die Teilitorien Nr. 29, 31, 43 lVi 1, 43 W 6, 49, 51, 5? und 59 — unter die französische Herischaft bezwungen waien, wurde (unter Außerkraftsetzung jeglichen deutschen Rechtes) auch in den französisch gewordenen Teilen der Rheinland« der Oäe civil (periodisch auch Ooäe I^poleon genannt) eingeführt.
IV. 1815 an Preußen gefallen, ließ dieser Staat die in den Rheinlanden geltenden bürgerlichen Rechtsnormen — von der Umbenennung in „Rheinisches Recht" abgesehen — zunächst fortbestehen; nur stellte es gegen 1839 in denjenigen vier Gebietsteilen östlich vom Rheine, die einstens bereits sein eigen gewesen waren (die Territorien Rr. ? (zumteilj, 11, 12 und 56) das unter der Fremdherrschaft abgelöste „Preußische Allgemeine Landrecht" wieder her und führte solches auch im heutigen Stadtkreise Mülheim-Ruhr ein (wo somit — nebenbei bemerkt — sogar drei Arten bürgerlichen Rechts einander abgelöst hatten).
Diese Rechtszustände bestanden bis zum Jahre 19NU, als das Bürgerliche Gesetzbuch im Reichsgebiete in Kraft trat, unverändert weiter. Insoweit die Artikel 58—146 des Einf.-Ges, zum V. G, V, die bestehenden Partikularrechte „unberührt" ließen (d, h. aufrecht erhielten), gelten solche, vorausgesetzt, daß sie mit dem V. G, N, nicht im Widerspruche stehen, in den einzelnen Territorien selbst jetzt noch weiter. Im neuen Deutschen Reiche aber blicht (im Gegensatz zu früher) Reichsrecht stets ein ihm etwa entgegenstehendes Landesrecht, dieses hinwiederum ein etwaiges Oitsrecht.
Justizbehörden.
I. Bei den alten Deutschen sprachen durch die Rationalnersammlung gewählte Richter im Namen des betreffenden Fürsten oder leiritolialhelin kraft der Vanngewalt (des Rechtes, zu „velbieten- und zu „gebieten"! den „Fneden". An Strafen wurden zur Lchadloshaltung dei verletzten oder Beschädigten nur „Wehlgeldel" verhängt. Über die Haupt- verbrechen aber urteilte die Nationalversammlung selbst (d. i. die Ltlafgelichtsbarteit üb« Leben und Tod, Nlutbann genannt»,
II. Im heiligen Römischen Reich deutsche! Nation (962—1896! hingegen fanden wii die folgenden Gelichte voi:
1. Niedere oder Grundgerichte, die übei „Bann und Mann, Zug und Flug, Wasser und Weide" zu uiteilen hatten;
2. Mittel- oder Nogtgerichte, befugt, inbetreff bülgeilichei Streitigkeiten und geringerer Vergehen Recht zu sprechen;
3. Haupt- oder Hochgerichte, die alle übrigen Straftaten zu ahnden, selbst Todesurteile zu fallen hatten (Blutbann); endlich nach Errichtung des ewigen Landfriedens sowie nach Einrichtung der 19 Reichskieise;
4. das Neichslammergericht, das (von 1495 ab) zunächst in Frankfurt ». M., sodann von 149? ab in Woims, von 152? ab in Lpeyel und endlich von 1693 ab in Wetzlar seinen Sitz hatte, (jedoch als höchst« deutsch« Geiichtshof! autzei in Streitigkeiten zwischen Reichsunmittelbaien lediglich im Zinilprozeß Necht sprach. Glundgelichte besaßen alle selbständigen „Orte". Giund-, Mittel- und Hochgerichte bestanden in der Regel aus einem
Vorsitzenden, ? oder 14 Schöffen und einem Gelichtsboten (sogen, Lchüffenstllhle, fühlten Lchöffensiegell. Gelichtshenen übei diese Gelichte waien meist ganz verschiedene Personen. Städ e halten eine vollkommenere Gerichtsvelfassung als das platte Land.
III. Zui Zeit del fianzösischen Fiemdherrschaft nahmen in den Rheinlanden die Iustiznelwaltung wähl;
»> im — rheinischrechtlichen —Gebiete linls n«m Rhein (Frankreich«. Staat Nr. 17) sowie im Großherzogtum Neig 1 3a) Kantongeiichte, für den Bezirk je eines Kantons;
bb) Kreisgerichte, für das Gebiet je eines Allondiffements (oas sind mehrere heutige Kreise); cc> Tribunale sowie Nssisenhöfe, zumeist für das Gebiet mehieiei Aliondissements oder eines ganzen Departements; <Ich Appellations-Gerichtshöfe (Obertiibunale! in den Städten Eleve, Cöln, Düsseldorf, Essen und Triel bestehend, von denen einige zugleich als „KassM»ns(Revifions-)getichte" tätig waren. Die öffentlichen Anklagen nertllllen' dei Polizei-Anwalt (beim Polizeigeiicht), dei Obel-Piokuilltor (beim Zucht- polizeigericht sowie beim Assisenhof) und der Eeneral-Piokurator (beim Appellations-Gerichtshof),
b) in den v»: 18U8 preußisch gewesenen - landrechtlichen - Gebieten rechts von Rhein u Ruhr; die entsprechenden Gerichte!
c) in den übrigen rechtsrheinischen zuletzt nasfauischen Gebietsteilen, »0 das gemeine Recht noch galti
Dorf-, Schöffen- loder Vo!untäi°)gerichte, Stadtgerichte, Standesgeiichle sowie Kreisgerichte.
IV. Nach llbeigang del Rheinlande in die pieutzische Verwaltung sind eingerichtet worden 1
a) im lheinischtechtlichen Teile der beiden Rheinproninzen (untei teilweisei Aufhebung dei doit bestehenden Gelichte!; 32) in den sogenannten Kantonsoiten fanftelle dei Kantongeiichtej; Friedens- (und Polizei-)Gerichte; bb) in den 6 einzelnen Bezilkshauptstadten ^anstelle sämtliche! Kieisgeiichte^ Landgerichte (fül Zivilsachen! sowie
Zuchtpolizeigerichte <fül einen Teil der Strafsachen), (Da die Appellations-Gerichtshöfe zu Trier und Düsseldorf eingingen, derjenige zu Coblenz lediglich für ostrheinische Sachen fortbestand und derjenige zu Eleve nach Hamm i. W, verlegt wurde, so blieb in den Rheinlanden nur noch derjenige zu Eöln als „Rheinischer Appellations-Gerichtshof" fortbestehen),,
b) In den landrechtlichen, sowie c> in den gemeinrechtlichen Teilen dei Rheinlande hingegen veiblieb es bei den bisherigen Bezeichnungen dei voihandenen Gelichte, — Sodann wuiden eingerichtet!
°: ,a) im rheinischrechtlichen Teile der Rheinland« die neuen Landgerichte zu Bonn, Elbeifeld und Saaibrllcken sowie ^j eine Reihe von Fliedens- und Polizeigeiichten,'
«!b> im gemeinrechtlichen Teile dei Rheiüviooinz dei Justiz-Senat Ehienbieitsiein (anstelle des ihm entsprechend«!! - einstigen ostrheinischen Appellations-Gelichtshofes in Eoblenz).
V. Die gioße pleußische Iuftiziefoimv, Iahie 1^79 wandelte allgemein, also auch in den drei theinischenRechtsgebieten, unu 2! die Friedens- lund Polizei-Geiichte^i in Amts- bezw. Schöffengerichte, b> „ Asfisenhöfe der Landgeiichte in Schwurgerichte, die Zuchtpolizeisseritt te in Strafkammern, c> „ Appellations-Gerichtshöfe in Oberlandesgerichte l nur Eöln) und schuf — nach Aufhebung der Kieisgelichie — die Landgeiicht« zu Duisbutg, E^en und Neuwied, Endlich find in den Rheinlanden ellichtet woiden- aj zu den verschiedensten Zeiten in aufstrebenden lheinifchen Orten zusammen 18 Amtsgeeichte lmit Schöffengerichten), b> im Iah« 1996 in Eiefeld und W,-Glndbach je ein Landgericht, sowie in Düsseldoif ein llbetlandesgericht.
VI. In dei Rheinpiovinz finden wii außeidem folgende — nach und nach einchtete — sogenannte Londergerichte vor !
1. die Geneilllkommission zu Düsseldorf Iveigl, 2. 19) füi Grundstücks-Auseinandersetzungen und Gemeinheitsteilungln:
2. . bei den meisten Amtsgerichten in Rheinufelorten bestehenden Nheinschiffahrtsgerichte;
3. das Berufungsgericht für Rheinschiffahrtssachen zu Eöln (beim Oberlandesgerichte daselbst);
4. die bei den einzelnen Landgerichten eingelichteten Königlichen Kammern für Handelssachen; endlich bestehen
5. in Städten von mehr als 29 909 Einw. und einigen andren größeren Gemeinden Gewerbe- oder Kaufmannsgerichte.
!, Nnlg« hoben »ie nachjolgenden 2i Friedens, innd P«lizei->G«iich>«! Aachen II, Nnitscheid, Nidegqen und Nichterich im Reg,,Nez Aachen,
