Churfürstlich-Mayntzische Land-Recht und Ordnungen Für sämtliche Chur-Mayntzische Landen, Ausschließlich Deren Erffurtischen und Eichsfeldischen, Sodann Deren Gemein-Herrschafftlichen Orthen : Wornach in Jurisdictional-, Judicial-, Civil- und Criminal-Policey- und sonstigen Rechts-Vorfallenheiten sich zu achten ist