Sechs und dreißigster Titel. Von beständigen Familiew

Fidcicommissen (§. 844). Sieben und dreißigster Titel. Von den Rechten »nd Pflichten der Herrschaften und des Gesindes (tz§. 845 bis 850). Acht und dreißigster Titcl. Von Gesellschaften überhaupt

(§§. 851853). Neun »nd dreißigster Titel. Vom Bauernstandes.854), Vierzigster Titels Von Dorftemeinen (§§. 855897). Ein und vierzigster Titel. Von den persönlichen Pflich« tcn und Rechten der Untcrthanen (htz. 898 903). Erster Abschnitt. Von den Diensten der Unterthanen

(§§. 904 906), Zweiter Abschnitt. Von den Zinsen und Abgaben der Untcrthanen (tz. 907). Zwei und vierzigster Titel. Vom Bütgerstände (§.908). Drei und vierzigster Titel. Von «Vtädten und Stadt,

gemeinen (§§. 909 und 9l0).

Vier und vierzigster Titel. Von Kaufmannschaft.

Erster Abschnitt. Von Kauflcuten (tztz. 911920).

Zweiter Abschnitt. Von Wechseln (§§. 921 924).

Dritter Abschnitt. Von Macklern (§§. 925 u. 926).

Fünf und vierzigster Titel. Von den Pflichten und

Rechten des Adclstandcs (§§. 927928). Sechs und vierzigster Titel. Von den Mitgliedern d«

Kirchengesellschaften (tz. 929).

Sieben und vierzigster Titel. Von den Gütern und

dem Vermögen der Kirchcngcscllschaftcn (tztz. 930933).

Acht und vierzigster Titel. Von der Verwaltung der

Güter und des Vermögens der Pfarrkirchen (tztz. 934 bis

945).

Neun und vierzigster Titel. Von Pfarrgütern und

Einkünften (§h. 946950). Fünfzigster Titel. Von Zehnten nnd andern Pfarrab,

gaben (§§. 951 998). Ein und fünfzigster Titel. Von Mönchen und Ordcus»

leutcn (tztz. 9991009). Zwei und fünfzigster Titel. Von den nieder« und

höheren Schulen (tz. 1010). Drei und fünfzigster Titel. Von den Staatseinkünften

und fiskalischen Rechten (§§. 1011 1013). Vier und fünfzigster Titel. Von Land, und Heer, Stra,

ßcn (tztz. 1014 1018). Fünf und fünfzigster Titel. Von Strömen, Hafen,

und Meeres-Ufern (tztz. 10191026). Sechs und fünfzigster Titel. Von den Rechten des

Staats auf herrlose Grundstücke (tz. 1027). Sieben und fünfzigster Titel. Von den Rechten des. Staats auf erblose Verlasscnschaftcn (tz. 1028).