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li. Von der Succcssson der Eheleute (tz§. 630 — 633). <^. Was unter Mobilien und Immobilien in Suc,
ccssionssachen begriffen wird (tztz. 634 — 635). v. Von der Lcibzucht (tztz. 636 — 641). II. Nach Sayn,Altenkirchcr Partikular, Recht. ^. Von den Rechten der Eheleute hinsichtlich des Vermögens während der Ehe (tz§. 642 — 655). v. Von den Wirkungen der ehelichen Gütergemein, schaft nach dem Tode eines der Ehegatten (htz. 656 — 664). s!. Was unter Mobilien und Immobilien bei Erb,
theilungcn zu verstehen sei (tztz. 665—666). v. Von der Lcibzucht <M 667 — 676). l!l. Nach der Katzenelnboger Landes, Ordnung. H. Von den Rechten der Eheleute hinsichtlich des
Vermögens während der Ehe W. 677—684). L. Von den Rechten der Eheleute hinsichtlich des Vermögens bei Trennung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten (tztz. 685 — 689). <I. Von der Lcibzucht (§tz. 690—703). v. Fälle, in welchen die gesetzlichen Bestimmungen über Gütergemeinschaft und Leibzucht gar nicht, oder doch nur theilweise eintreten (tz. 704). Vier und zwanzigstel Titel. Von Trennung der Ehe
durch den Tod (tztz. 705 —718). Fünf und zwanzigster Titel. Won Trennung der Ehe
durch richterlichen Ausspruch (tztz. 719 und 720). Sechs und zwanzigster Titel. Von den rechtlichen Fol,
gen des unehelichen Beischlafs (tztz. 721—731). Sieben und zwanzigster Titel. Von dem Vermögen
der Kinder (tztz. 732 und 733). Acht und zwanzigstel Titel. Von Aufhebung der vätcr,
lichcn Gewalt (§. 734).
Neun und zwanzigster Titel. Von der Erbfolge der
Kinder und anderer Verwandten in absteigender Linie
(§§. 735 — 758).
Dreißigster Titel. Von der Erbfolge der Aeltern und an,
derer Verwandten in aufsteigender Linie (§§. 759 — 770).
Ein und dreißigster Titel. Von der Pupillar-Substi,
tution (§tz. 771 — 781). Zwei und dreißigster Titel. Von den aus unehelichem
Beischlafe erzeugten Kindern (§tz. 782 — 794). Drei und dreißigster Titel. Von der Annahme an Kin,
dcsstatt (§tz. 795 — 797). Viel und dreißigster Titel. Von der Einkindschaft (tz§.
798 — 839). Fünf und dreißigster Titel. Von den Rechten und Pflichten der übrigen Mitglieder einer Familie (tztz.84o bis 843).
