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li. Von der Succcssson der Eheleute (tz§. 630 633). <^. Was unter Mobilien und Immobilien in Suc,

ccssionssachen begriffen wird (tztz. 634 635). v. Von der Lcibzucht (tztz. 636 641). II. Nach Sayn,Altenkirchcr Partikular, Recht. ^. Von den Rechten der Eheleute hinsichtlich des Vermögens während der Ehe (tz§. 642 655). v. Von den Wirkungen der ehelichen Gütergemein, schaft nach dem Tode eines der Ehegatten (htz. 656 664). s!. Was unter Mobilien und Immobilien bei Erb,

theilungcn zu verstehen sei (tztz. 665666). v. Von der Lcibzucht <M 667 676). l!l. Nach der Katzenelnboger Landes, Ordnung. H. Von den Rechten der Eheleute hinsichtlich des

Vermögens während der Ehe W. 677684). L. Von den Rechten der Eheleute hinsichtlich des Vermögens bei Trennung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten (tztz. 685 689). <I. Von der Lcibzucht (§tz. 690703). v. Fälle, in welchen die gesetzlichen Bestimmungen über Gütergemeinschaft und Leibzucht gar nicht, oder doch nur theilweise eintreten (tz. 704). Vier und zwanzigstel Titel. Von Trennung der Ehe

durch den Tod (tztz. 705718). Fünf und zwanzigster Titel. Won Trennung der Ehe

durch richterlichen Ausspruch (tztz. 719 und 720). Sechs und zwanzigster Titel. Von den rechtlichen Fol,

gen des unehelichen Beischlafs (tztz. 721731). Sieben und zwanzigster Titel. Von dem Vermögen

der Kinder (tztz. 732 und 733). Acht und zwanzigstel Titel. Von Aufhebung der vätcr,

lichcn Gewalt (§. 734).

Neun und zwanzigster Titel. Von der Erbfolge der

Kinder und anderer Verwandten in absteigender Linie

(§§. 735 758).

Dreißigster Titel. Von der Erbfolge der Aeltern und an,

derer Verwandten in aufsteigender Linie (§§. 759 770).

Ein und dreißigster Titel. Von der Pupillar-Substi,

tution (§tz. 771 781). Zwei und dreißigster Titel. Von den aus unehelichem

Beischlafe erzeugten Kindern (§tz. 782 794). Drei und dreißigster Titel. Von der Annahme an Kin,

dcsstatt (§tz. 795 797). Viel und dreißigster Titel. Von der Einkindschaft (tz§.

798 839). Fünf und dreißigster Titel. Von den Rechten und Pflichten der übrigen Mitglieder einer Familie (tztz.84o bis 843).