Dekanat Konz, Allgemeines. 115
Kapitulare usw., daß der Pfarrer für den Besuch der Kapitelskonferenzen, für die Abholung der heiligen Öle usw. Wege von 7—8 Stunden zurücklegen mußte, und das meist bei Wegen allerprimitivster Art, wie sie in der Zeit vor 100 Jahren die Regel bildeten. Unter solchen Umständen allein schon mochte ein pflichtgetreuer Dekan sowohl, wie sein Dekanatsgeistlicher die für die Pfliehtreisen ausgeworfenen Entschädigungen und Löhnungen redlich verdienen. In der Zeit der alten Diözese waren auch die Rangordnungen der seelsorgerlichen Bezirke mehrfache. Während wir in der neuen Diözese nur Pfarreien und Pfarr- vikarien als selbständige Seelsorgsbezirke kennen, gab es in der alten Diözese unabhängige Ganz-Pfarreien, abhängige Halb-Pfarreien, welche gleich Filialen von einer Mutterpfarrei abhingen, und es gab auch unabhängige Kapellengemeinden (matrices, semi-matrices, liberae capellae). Den Charakter ihrer Unabhängigkeit als Ganz-Pfarreien offenbaren, vom Beginn ihres Erscheinens in der Geschichte an, die Pfarreien: Konz, Hamm, Igel, Langsur, Liersberg, Mesenich, Oberemmel, Pellingen, Schöndorf, Wasserliesch. Im Charakter abhängiger Halb-Pfarreien erscheinen Konen, Krettnach, Lampaden. Die Bezeichnung einer unabhängigen Kapellengemeinde verdient bloß die Pfarrei Pluwig. Indes sind aus der Zeit der alten Diözese auch etliche Pfarreien bei der Reorganisation der Diözese untergegangen, nämlich die Pfarreien: Guste- rath und Ollmuth-Franzenheim als Ganz-Pfarreien, Kommlingen als unabhängige Kapellengemeinde.
Zum besseren Verständnis des Charakters einer abhängigen Halb- Pfarrei und unabhängigen Kapellengemeinde (semi-matrix, libera ca- pella) lassen wir den Professor des Kirchenrechtes an der alten Universität zu Trier, Dr. Neller, sprechen. Er schreibt in seinen opuscula, 3, Seite 92, über die mit der (alten) Pfarrei Gusterath verbundene Kirche zu Filsch bei Trier:
„Ecclesia de Fuse . . . vulgo Filsch, incorporata decanatui s. Paulini (Pauliner Stiftsdechant), unita parochiali ecclesiae in Gusterath, a cuius rectore ei simul desservitur . . . Non est ergo haec ecclesia Fusensis filia illius de Gusterath, sed parochialis tenuis, Uli parochiali (Gusterath) tenui unita sub eodem rectore." Filsch war also eine schwache, oder sagen wir auch: eine halbe Pfarrei. Ebendort, S. 97/98, schreibt er über die „freien" Kapellen: „Quaedam loca inter parochiales ecclesias Burdecanatus (trierisches Stadtdekanat) neutiquam relata sunt, quin tarnen sint alicuius parochiae filiales; concludo, horum (locorum) ecclesias esse simplices capellas curatas. Huius medii generis quoque videntur esse capellae curatae in Pluwig . . et in Commlingen, inter Oberemmel et Conz . . Ex his capellis tempore (zur Zeit) Phirimae rurium parochiae surrexerunt, aut parochiarum filiae." Die Bezeichnung solcher Pfarreien als „Halbpfarreien" rechtfertigt sich dadurch, daßdieselben, alles in allem, versehen sind ungefähr mit allem, Was eine Pfarrei charakterisiert. Denn sie besitzen ihren eigenen Kol- 'ator mit allen demselben anhaftenden Rechten und Pflichten der Benennung und Bestallung eines Desservitors der Kirche, besitzen alle
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