Die untergegangene Pfarrei Gusterath und Filsch. 271
Es gehörte zum Dekanat Wadrill bis 1769, in welchem Jahre es an das trierische Stadtdekanat St. Petri Minoris (Burdekanat) überwiesen wurde. Der kurfürstliche Hofkalender von 1787 führt es ebenfalls unter den Pfarreien des Stadtdekanates Trier an.
Die Anwesenheit eines vicarius residens in Gusterath wird zwar schon für die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts angedeutet, aber erst für die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts ausdrücklich bezeugt. 1 ) Während des folgenden Jahrhunderts scheint er jedoch in der Stadt Trier gesucht werden zu müssen. So ist zu Gusterath im Jahre 1736 gar kein Pfarrhaus, also auch keine Residenz des den pastor primarius (die Nonnen) vertretenden Vikars denkbar. Im Jahre 1776 wird obendrein das den Pfarreien Gusterath und Filsch gehörige Geld durch den Pastor in der Stadt wegen Diebesgefahr aufbewahrt. 2 )
Das Verhältnis der Pfarrei Filsch zu Gusterath war stets ein schwankendes. Bald ward Filsch als selbständige Pfarrei aufgefaßt, bald als ein nicht ganz freies Annexum der Pfarrei Gusterath behandelt. Die kirchlichen Steuerlisten zu Anfang des 14. und auch des 16. Jahrhunderts führen auch Filsch als steuerpflichtig, also als selbständig auf; desgleichen der Achidiakon in seinem Visitationsbericht z. B. 15Q0, da er sagt: „Die Einwohner von Filsch sind Pfarrgenossen zu Gusterath." De Lorenzi (1. 58) schreibt, daß „176Q die kleine Pfarrei Filsch sich an die von Gusterath anschließen mußte und ihre Selbstständigkeit kaum noch behaupten konnte". Neller läßt sich in seinem opusc. III: S. Q2 also aus: „Es ist also die Kirche von Filsch nicht Filiale von Gusterath, sondern eine schwache Pfarrei der schwachen Pfarrei Gusterath unter demselben Rektor zugesellt." Neller hat diese lockere Union der beiden Pfarreien unter dem letzten gemeinschaftlichen Pfarrer derselben noch mit angesehen.
Uns nun scheint es, als ob die beiden Seelsorgsposten bei ihrer Errichtung oder Erneuerung 1245 durch den Archidiakon infolge seiner richterlichen Entscheidung gleichsam als ein Zwillingspaar behandelt worden seien. Den beiden wurde nämlich gleichzeitig ein baptisterium sowohl zu Filsch wie zu Gusterath zugesprochen; als Grund für die Trennung der Baptisterien wird gleichzeitig angeführt die Angemessenheit dieser Trennung „wegen der großen Entfernung der Orte" (fast VA Stunde). In einem und demselben Entscheid wird dann auch dem St. Katharinenkloster zu Trier der Zehnt aus Gusterath und Filsch zugleich zuerkannt und die Bestellung eines gemeinsamen Vikars zur Pflicht gemacht. — Bei der Beurteilung von Zwillingen ist Verwechselung gefährlich. Deshalb gibt die Bischöfliche Behörde 1771 die Einwohner nicht frei von der Pflicht, bei der kirchlichen Visitation zu Gusterath dort auch zu erscheinen, und hält ihnen vor, daß sie überhaupt sich in allem als abhängig von der Pfarrei Gusterath benehmen, bis sie gerichtlich bewiesen hätten, sie seien unabhängig von derselben.
l ) KSA. Erzbist. Trier, Kirchensachen, Specialia, G. Nr. 41. s ) TA. 17/8, 77.
