Alte Pfarrei Schöndorf, Pfarrwittum, Stolgebühren. 279

Zentnern Stroh festgesetzt wurde. Auch diese Erhöhung erschien den Schöffen noch zu gering, und bewilligen sie die jährliche Lieferung von 11% Maltern Korn, 11% Maltern Kartoffeln, fünf Maltern sechs Sestern Hafer, ebensoviel Erbsen oder an deren Stelle ebensoviel Heidekorn, 94 Zentnern Stroh, 94 Pfund Hanf, endlich in bar noch 100 Gld. 1 ) Diese Pfarrkompetenz erfuhr wiederum eine Erhöhung 1832 und 1853, indem damals zu liefern waren jährlich zwölf Malter Kom, sechs Malter Hafer, drei Malter Heidekorn, drei Malter Erbsen, zwölf Malter Kartoffeln, 90 Zentner Stroh, 96 Pfund Hanf und zehn, bzw. 1853 13% Klafter frei ans Pfarrhaus anzufahrendes Scheitholz.-) Zu allerletzt stieg diese Gemeindezulage auf die Lieferung von 18 Maltern Korn = 60 Zentnern; es wurde aber die Hanflieferung auf nur 90 Pfund beschränkt. Dieser Satz für die Gemeindezulage ist gegenwärtig (1921) noch in Kraft.

Der Ertrag aus den Anniversarien belief sich jährlich: 1739 auf 14 Rtlr. ein Albus (ein Rtlr. = ca. 2,50 Reichsmark), 1804 auf 30 Rtlr., 1832 auf 48 Taler, 1873 auf 240 Mark, 1912 auf 488,85 Mark. Die Pfarrwittumsgüter, einen Streubesitz bildend über die ganze Pfarrei hin, 1725 s ) und die spätere Zeit bis jetzt ausmachend etwas über zwei Morgen Acker- und fünf Morgen Wiesenland, wechselten natürlich ihren jährlichen Ertrag je nach der Qualität ihrer Kultur; 1804 wird ihr Ertrag angegeben auf ein Malter Korn und fünf Fuder Heu, 1853 auf 5'A Malter Korn und 60 Zentner Heu. Die Filialisten zu Ollmuth hatten schon längst mit innerm Widerstreben die Renten aus dem Grund und Boden der zu Ollmuth gelegenen und aus der einstigen Zwergpfarrei Ollmuth-Franzenheim stammenden Wittumsgüter geliefert. Seit der Reorganisation der Diözese war ein Drittel dieser Grundrenten dem Pfarrer von Schöndorf, zwei Drittel dem von Pellingen anerfallen. Die Ollmuther benutzten die Not, welche durch die so kirchenfeindlichc preußische Gesetzgebung des Maimonates 1873 entstand, dazu, um diese Grundrentenlieferungspflicht von sich abzuschütteln; es gelang ihnen wirklich, bei dem weltlichen Gerichte einen Freispruch zu er­wirken! ') Zum Stelleneinkommen gehört natürlich auch das aus dem napoleonischen Zeitalter stammende Staatsgehalt und zwar ohne Ab­zug. Die Summe der jährlichen Stolgebühren bezifferte sich 1832 auf c. 18 bis 20, 1853 auf c. 40, 1873 auf c. 30, 1912 auf c. 24 Taler. Es waren dem Pfarrer geschuldet 1804: bei einer Taufe und Aussegnung drei Alb. (ein Alb. = c. fünf Pfennig), bei der Beerdigung einer Kindes­leiche 18 Alb., bei der Beerdigung der Leiche eines Erwachsenen mit einer Sing- und drei Lesemessen elf Kopfstück (ein Kopfstück = c. Y\ Mark), bei einer Eheschließung einschließlich der drei Ausrufen 9J4 Kopfstück. Ein amtlicher üehaltsnachweis 1873 gibt das gesamte Pfarreinkommen an auf: Staatsgehalt 133 Taler, Ertrag der Ländereien 13 Taler, Geld und andere feste Abgaben 300 Taler, Meßstiftungs- salarien 80 Taler, Stolgebühren 30 Taler, in toto 556 Taler. 5 ) Daraus

l ) AGV.; TA. 26/7. 213. 2 ) VA.

3 ) KSA. Kellnerei Trier, Nr. 140; VA. ") Ebd. 5 ) AGV.