Dekanat Engers, Versammlungen, Statuten. 307
Fälle der Seelsorge und Verwaltung besprochen und Beschlüsse gefaßt. Jeder Pfarrer erlangte erst Sitz und Stimme im Kapitel, wenn er praestanda praestitit, d. h. wenn er seine Investitur vorlegen konnte, den Eid des Gehorsams gegen den Dechant und die Statuten ablegte und die Gebühren zu zahlen sich bereit erklärte. Der in der Seelsorge angestellte Regularklerus hatte aktives, aber kein passives Wahlrecht. Der Dechant ging hervor aus freier Wahl der Kapitulare unter dem Vorsitze des Archidiakonal-Kommissars. Unter Widerstreben der Pfarrer des Dekanates Engers setzte Bischof v. Hommer an die Stelle der freien Wahl eines Dechanten die bischöfliche Ernennung nach Anhörung der Kapitulare. Die übrigen Dignitäre wurden von den Kapillären gewählt ohne Kontrolle des Archidiakons bis zur Zeit Hommers, welcher auch die Ernennung der Definitoren in die Hand nahm und nur die Wahl des Kämmerers und Sekretärs dem Kapitel überließ. 1 ) Eine angestrebte Kapitelsbibliothek brachte es auf nur wenige Bände, g) Die Statuten des Kapitels. Die richtig mit dem Datum 1688 in StS. 3. 308/20 veröffentlichten Statuten des Dekanates Engers haben eine längere Vorgeschichte. Erzbischof Jakob III. v. Eltz trug 1577 dem Kapitel Statuten auf, nachdem er 1571 innerhalb seiner Diözese für jedes Dekanat zwei jährliche Versammlungen vorgeschrieben hatte, bei denen jeder Kapitular unter schwerer Strafe erscheinen mußte und bei welchen nach den von ihm vollendeten und bestätigten Kapitelsstatuten verfahren werden sollte.") Daß solche nicht bald danach entworfen wurden, erhellt aus einer Notiz des Pfarrers Hartmann von Linz von 1608, der in seinem Directorium pastorale sich auf die Statuta capitularia beruft. 3 ) Auch StS. 3. 308 und 311, Note 2, erwähnt für 1625 das Vorhandensein solcher, und im Protokollbuch des Dekanats Engers wird die Anwesenheit des Dechanten bei der Prüfung der Kirchenrechnungen 1668 gefordert mit Berufung auf ihre Statuten. Weil sie zu dürftig waren, wurden sie 1656 von einer Kommission mit denen von Ochtendung verglichen und neuredigiert auf Kosten der Kapitulare.") 1688 forderten letztere noch kleine Ergänzungen und baten dann um deren Genehmigung und um ein Exemplar für jeden Pfarrer. 5 ) Solches geschah aber nicht, denn 1700 erneuerten die Kapitulare das Gesuch um Gutheißung"), und auch 1711 schlug der Dechant vor, die Pastoren möchten zur Aufnahme in die Statuten ihre Lasten aufschreiben und einschicken. 7 ) Bei diesen Gesuchen konnte es sich nur handeln um Genehmigung der Ergänzungen, denn 1747 beim Kapitel wurden „vorgelesen erzbischöfliche und Dekanats-Statuten, obschon die Dekanats- Statuten hauptsächlich denen des Erzbischofs Lothar entnommen sind". 8 ) Die Statuten des Dekanats Engers handeln in 22 Kapiteln von der Wahl des Dechanten, dem Rechte des Dechanten, der Kämmerer und Definitoren, dem Amt des Dechanten, der Wahl der Kämmerer und
*) TA. 16. 52 i. 2 ) KSA., Spec. in Kirchensachen, Engers; StS. 2. 250/4. 3 ) Pfarrarchiv Linz. *) KSA. 1. c. E. 40/45. 5 ) Protokollbuch S. 23. ") Ebd. 1. c. S. 32. 7 ) Ebd. 1. c. S. 37. 8 ) Ebd. 1. c. S. 65.
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