314 Dekanat Engers, der Send.
Personen (für die Pfarrstellen) hätte, könnte man sie nicht mehr anständig erhalten. Es ist unbedingt nötig, den Send wieder einzuführen und zu handhaben durch qualificierte Personen.« l )
Wie aus dem Dekanat Engers, so werden danach auch von anderen Landkapiteln ungünstige Berichte eingegangen sein, denn 1585 erließ der Erzbischof Johann VII. eine Verordnung, daß überall der Send gehalten und Sendschöffen angestellt werden 2 ) und änderte 1589 die Sendstrafenordnung 3 ), nachdem er 1587 je für das Ober- und Unterstift Examinatoren angeordnet hatte. 4 ) Eine der ersten Amtshandlungen des neuen Erzbischofs Lothar v. Metternich war, 29 Fragen unter Eidespflicht den Sendschöffen 1599 vorlegen zu lassen und entsprechende Strafen für Vergehen festzusetzen. 6 )
Die Durchführung des Send stieß auf Schwierigkeiten. Beispielsweise berichtet der mit der Abhaltung von Sendgerichten beauftragte Kommissar des Archidiakons an diesen zu Dietkirchen 1644: Ich und der Coblenzer Offizial wurden in Linz in celebrando synodo nicht gehindert, aber der Magistrat leistete uns keine Hand bei Vollziehung von Strafen an Delinquenten, besonders an solchen, welche von den gräflich Isenburgischen Beamten zuvor in Geldstrafen gezogen waren. Wir wollten Bürger zu Sendschöffen ernennen und beeidigen, aber sie weigerten sich dessen, und der Magistrat ließ sie gewähren. Im vorhergehenden, als Ordinario competierenden Jahr wurde dem Offizial und dem Landdechanten unerhörter Weise von dem neuen, noch nicht investierten Pastor der Einzug und die Procuration im Pfarrhof kurzweg verweigert und als man ihn deshalb und wegen andern gegen den Landdechanten verübten Frevels und wegen der Ausübung bischöflichen Rechtes in Ehescheidungssachen bestrafen wollte, appellierte er an den Apostolischen Nuntius. Der Linzer Schultheiß behauptete kühn, den Kurtrierern stände in Linz keine Visitation ohne Genehmigung des Kölner Erzbischofs zu. Darum wollten auch neue Sendschöffen sich nicht vereidigen lassen und die alten keine Vergehen melden. Über Kirchen- und Hospital-Vermögenssachen und fromme Legate legte man unvollständige Rechnung. Dekrete wegen Ausführung der Legate zog man hin. Im Isenburger Gebiet, wie Hönningen, wollte man Verhängung und Erhebung von Strafen nur mit Zustimmung und in Gegenwart der Isenburgischen Beamten gestatten. Früher sind die Visitationen im Isenburger Land ohne Widerspruch geschehen und die Pfarrer haben dem Ordinarius und dem Archidiakon in allem pariert; jetzt aber verweigern sie und die Beamten verhindern die Visitation. Die Pfarrer wollen keine Investitur mehr nehmen, machen was sie wollen und werden von den Gräflichen nach Belieben an- und abgesetzt. Auch der Abt von Rommersdorf und andere, die das Kollationsiecht haben, wollen sich allgemach dem
*) KSA. Kirchensachen, Engers. *) StS. 2. 304. a ) Ebd. 351. 4 ) Ebd. 314. 5 ) Ebd. 3. 1.
