Dekanat Engers, der Send. 315

Ordinariats- und Archidiakonalrecht bezüglich Investitur, primi fructus und marca Domini entziehen, indem sie zum großen Schaden der Seelen nicht mit festbestimmten Personen die Pfarreien besetzen, sondern sie von den Klöstern aus versehen. Zu Sayn, Rheinbrohl und Engers in specie helfen die Beamten auch nicht. Der Pastor zu Linz beklagt sich höchlich über den Magistrat daselbst, der sich in geistliche Dinge mische. 1 )

Über die Sendgerichte auf der rechten Rheinseite der Trierer Diözese und über den rechtlichen Bestand derselben schickte auf Grund der vom Bischöflichen Generalvikariat 1841 eingeforderten und von den Pfarrern des Dekanates Engers erstatteten Berichte der bischöfliche Delegat Nußbaum 1841 folgendes Memorandum ein:

Die Pfarrer von Kirchen und Bendorf berichten, daß dort immer bis auf heute die Sendgerichte mit Vorladungs-, Mahnungs- und Straf­berechtigung bestanden haben, und wünschen den Fortbestand.

In dem Standesgebiet von Neuwied bestehen sie mit all den Attributen und Befugnissen, wie sie in der ehemaligen Erzdiözese Trier bestanden haben,'so zu Isenburg, Großmaischeid, Irlich und Neustadt. Zu Waldbreitbach, Neuwied und D i e r - dorf scheinen sie entweder verkommen, oder nicht bis zu ihrer vollen Ausbildung gelangt zu sein. Zur besonderen Modalität derselben im Standesgebiet Neuwied gehört noch, daß sie mehr die Form eines Kirchenvorstandes haben, der sich nur mit der Verwaltung des Kirchen­vermögens zu befassen hat, und weiter, das Eintreten neuer Mitglieder der Bischöflichen Behörde angezeigt und von ihr bestätigt wird. Zu Linz ist das nach erzbischöflich trierischen Ordinaten eingerichtete Sendgericht, man weiß nicht wie, auf einmal nach dem Napoleonischen Dekrete von 1809 zu einem Kirchenvorstand umgewandelt worden, zum großen Schaden der Gemeinde.

In den übrigen ehemaligen erzbischöflich trierischen Pfarreien bestanden und bestehen die Sendämter, Sendgerichte nach der Modalität, wie sie in der Verfügung des Erzbischofs J. Hugo 1678 2 ) geordnet sind: der Pfarrer ist Präsident derselben. Die Mitglieder des Sends sollen ehrliche, religiöse, untadelhafte und angesessene Männer der Pfarrgemeinde sein; sie werden im Ergänzungsfalle vom Pfarrer vorgeschlagen, und wenn der übrige Send nichts Gegründetes gegen den Vorschlag einzuwenden hat, so ist der Vorgeschlagene Sendschöffe, und er muß das Amt, wenn er keine gegründete Ablehnungsursache hat, annehmen. Er wird dann der Gemeinde vorgestellt und vom Pfarrer vereidet. In diesen Pfarreien wird die Bestätigung der Wahlen höheren Orts nicht eingeholt, weil sie in den Ordinaten nicht vorgeschrieben ist und daher nie Praxis war. Sie werden auf Lebenslang eingeführt.

Die Sendämter haben die Pflicht, über Ordnung, Ruhe und Einr gezogenheit während des Gottesdienstes und gottesdienstlicher Hand-

l ) KSA. Religionssachen, Oeneralia 10. 129a. =) StS. 3. 199.