316 Dekanat Engers, der Send, das Patronat.

lungen in und außer der Kirche zu wachen, wie auch über die Beob­achtung göttlicher und kirchlicher Gebote in der Gemeinde. Verstöße gegen alles das haben sie dem Pfarramte anzuzeigen. Dieses läßt die Fehlenden und Säumigen vor das Sendamt laden, hat das Recht und die Pflicht, sich von der Wahrheit der Angaben zu überzeugen, Zeugen darüber zu vernehmen, den Fehlenden ihre Vergehen zu verweisen, sie zu ermahnen, nötigenfalls zu strafen und die Strafe bis zu zwei Pfund Wachs oder zwei Gld. zu steigern, welche Strafgebühren der Kirche zufallen, worüber in der Kirchenrechnung ein eigenes Kapitel aufgeführt wird. Das Pfarr- und Sendamt hat das Rechnungswesen über das Vermögen der Kirchen, deren Benefizien und der Pfarreien zu leiten und zu überwachen, die Rechnungen darüber abzuhalten, bei bischöflichen Visitationen anzugeben, wenn schwere Verstöße wider Gott, den Glauben, die Sittlichkeit und kirchliche Anordnungen in der Gemeinde stattgefunden haben. Die Sendämter bilden zugleich den Kirch en- vorstand. Sie versehen ihr Amt gratis, weil es ein Ehrenamt ist. Die Pfarr- und Sendämter wurden gemäß den älteren Verordnungen von den Justizämtern exekutorisch unterstützt.bis 1837 und 39, in welchen Jahren vom königlichen Justizsenate zu Koblenz diese exekutorische Unterstützung abgelehnt wurde in der irrigen Unter­stellung, daß die Kompetenz der diesseitigen Sendämter durch frühere herzoglich hassauische Verfügungen, besonders durch jene vom 16./31. August 1803 sei aufgehoben worden . . . Dieselbe hat vielmehr durch spätere Verfügungen die Sendämter genauer moduliert und ge­schärft. Die Entscheidung des Justizsenates zeitigt bereits schlimme Früchte. 1 ) Im Jahre 1843 erging ein Ministerialerlaß an die Bürger­meister des rechtsrheinischen Teiles des Regierungsbezirks Koblenz als Polizeibehörden dahingehend, „daß sie den seitens der Sendämter (Pfar­rer und Schöffen) an sie ergehenden Requisitionen, solang dieselben sich innerhalb der bisherigen Grenzen halten, durch die ihnen zu Gebote stehenden Zwangsmittel zu entsprechen hätten".

Kapitel IX.

Das landesherrliche Patronat in den rechtsrheinischen Pfarreien seit 1803.

Gutachten des Staatsarchivars Dr. Beyer-Koblenz 2 ): „Das jetzt von der Krone Preußen noch ausgeübte Patronatsrecht über die rechts­rheinischen Pfarreien ist ein mit Übernahme der ehemals Nassauischen Besitzungen überkommenes Recht, welches Nassau für alle Pfarreien und Benefizien, die von aufgehobenen Korporationen vergeben wurden, nach dem Luneviller Frieden und Reichsdeputationshauptschluß für sich in Anspruch nahm und ausübte.

In den Zeiten des Mittelalters fanden sich im Besitz dieses Rechtes die Bischöfe, Stifter, Klöster, Adelige und Gemeinden, und das geistliche

l ) Pfarrarchiv Ehrenbreitstein, Akten über Sendamt. ') Handschrift in KSA. ca. 1860.