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1770 - 1779
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An das höchstpreißliche Kayserl. Reichs-Cammergericht, von Seiten des Reichsstadt Wormsischen Magistrats, abgestatteter unterthänigster Bericht, samt darzu gehörigen Beylagen, auf die anmaßliche Bitt- und Klagschrift der Reformirten Gemeinde zu Worms, welcher, zu weiterer Ueberzeugung des Publici, von dem ungegründeten Klagwerk, und dem dabey der gedachten Gemeinde zu Schulden kommenden straffälligen Betragen, dermalen in Abdruck vorgeleget wird.
Worms
Worms : Kranzbühler, 1776
Erneuerte weltliche Gerichts-Taxordnung dieser des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Worms.
Worms
Worms : Kranzbühler, 1773
Gegründete Bewährung der Reichs-Stadt Wormsischen offenbahren Gerechtsamen und der von dem Closter Marien-Münster begangenen unverantwortlichen Sub- [et] Obreptionen ab Seiten der Reichs-Stadt Worms, worinnen die Richtigkeit aller Clösterlichen Schein-Gründe, und die Rechtmäsigkeit der Reichs-Stadt Wormsischen abgenöthigten Vertheidigung, nochmalen vor Augen geleget wird. In causa ptsi. Mandati de non via facti sed juris procedendo S. Cl. den wiederrechtlichen Weinschank betreffend.
Worms
[s.l.], 1772
Gegründeter Beweiß von der Rechtmäßigkeit des von Seiten der Reichs-Stadt Worms eingewendeten Beneficii Restitutionis in integrum. In Sachen der hohen und übrigen Geistlichkeit zu Worms, entgegen den Magistrat daselbst. Mandati de non contraveniendo juratis conventionibus reique judicatae [et]c. den Güterkauf betref. nebst einer vollständigen Widerlegung aller von der Geistlichkeit, in Ihren exceptionibus submissivis, und in der, unter dem Titel: Actenmäßiges Verhältniß, erschienenen Druckschrifft, vorgebrachten Scheingründen.
Samt Anlagen...
Worms
Worms : Kranzbühler, 1778
Gründliche Abfertigung des sogenannten mehrgegründeten Gegenbeweises, worin der Reichsstadt Worms das Territorium des Burgerfelds und die ihro ex possessione immemoriali darauf zustehende Landeshoheit ohne allen Grund bezweifelt werden will. In Sachen der Reichsstadt Worms, contra Bischöfl. Wormsische Herrn Statthalter und Räthe. Mandati inhibitorii, [et] de desistendo ab omnibus turbationibus [et] violationibus territorii [et]c. S. C. in specie das Burgerfeld betreffend.
Worms
[s.l.], 1775
Loco Quadruplicarum Mehrgegründeter Gegenbeweis, daß das sogenannte Burgerfeld kein Stadt-Wormsisches Territorium seye, fort selbiger darauf keine Territorial-Hoheit zustehen könne. Ab Seiten der Hochfürstlich-Wormsischen Regierung contra die Stadt Worms. Praetens. Mandat. inhibit. Das Burgerfeld betreffend.
Worms
[s.l.], [nach 1770]