18
!I,
Entwicklung
der Verwaltungs- u. Iustizorganisation
in den Rheinlanden
(insbesondere untei preußischer Heilschaft),
Mus den im Wiener Kongreß dem preußischen Staate gegen seine Absicht von den Großftaaten insgeheim (zwecks vermeint- licher Lockerung von Preußens völttschcr und staatlicher Einheitlichkeit) aufgedrängten rheinischen Gebietsteilen, dem sogenannten „Rhein» reichen", bildete dieser Staat am 36, April 1816 die beiden Rheinprovinzen, d, i,:
1, die Provinz der „Herzogtümer Iülich-Cleve-Nerg" (mit den 3 Reg.-Vez, Eleve, Düsseldorf u, Cöln),
2. die Provinz des „Orotzherzogtums Niederrhein" (mit den 3 Reg,-Vez. Coblenz, Trier und Aachen). Oberpräsidenten in diesen Provinzen waren — nebenamtlich — die Regierungspräsidenten zu Cöln und Coblenz. Nachdem zunächst im Jahre 181? die Regierungsbezirke Cleve und Coblenz zu ihrer Abrundung um geringfügige
(heute holländische bezw, westfälische) Gebietsteile verringert und sodann im Jahre 1822 die beiden Regierungsbezirke Clei« (umfassend die heutigen 8 Kreise Nr, 39, 42, 45, 49, 53, 54, 5? und 62) und Düsseldorf (das find die übrigen 21 Kreise dieses Regierungsbezirks) miteinander vereinigt worden waren, sind schließlich — unter gleichzeitiger Ernennung eines hauptamtlichen Oberpräsidenten zu Coblenz — die beiden Rheinprovinzen im Jahre 1824 zur „Rheinprovinz" verschmolzen worden.
Diese haue seitdem folgenden Gebietszuwachs erfahren:
1834 infolge Anlaufs des sachsen-coburgischen Fürstentums Lichtenberg den jetzigen Kreis 2t. Wendel;
1888 infolge Erwerbung des helsischchomburgischen Oberamls Meisenheim im Verliner Frieden den gleichnamigen Kreis
(welche beide bereits einmal — vom 1. Juli bis 9. September 1816 — von der König!, preuß, Regierung zu Coblenz mnveiwaltet worden ma cnl.
Unt^ Aufsicht der Landeszentiulbehörden (des Staatsministeriums sowie der 9 Ressorlministcrien in Berlin) führt
der Oberpriisident in den einzelnen preußischen Provinzen die oberste administrative staatliche Verwaltung, Reben ihm bestehen in der Rheinprovinz als selbständige „Provinzialbchöidcn"
1, die Königl, Universität zu Bonn,
2, » „ Landwirtschaft!, Akademie zu Vonn-Popvelsdorf,
3, „ Landwiltschllftskannner zu Bonn,
4, die Königl, Lichungsinspettion zu Cöln!
5. „ Landesoerftcherungsanstalt Rheinprovinz zu
Düsseldorf,
Für einzelne Zweige der administrativen 2ta»ts»ei»altung wurden auch in der Rheinprovinz nach und „nch unter Abzweigung vom Oberpräsidturn besondere (Spezial-)Behörden mitsamt etwaigen ihnen untergeordneten Lokal- (Orls-)Be Horden errichtet, so:
1. für die evangelischen Kirchenangelegenheiten (t816) das Provinzial-Konsistorium in Coblenz,,
2. „ „ Medizinalangelegenheiten (I8l?) das Medizinalkollegium in Coblenz,
3 „ das Rheinschiffahltswesen (181?) die Rheinschiffahrts-Direktion in Coblenz (jetzt Rheinstiombaunerwaltnng ic,),
4, „ die Vergangelegenheiten (1818) das Rheinisch« llbeibecgamt in Bonn,
5, „ „ indirekten Steuern und Zölle (1824) die Pravinzilll-Steuerdiieltion in Cöln (jetzt Obeizulldiiettiun), '
6, „ „ Angelegenheiten der höheren Schulen (l82l,j das Piovinzial-Schultollegium in Coblenz,
7, „ das Staatseisenbahnwesen (seit 1839) die einzelnen Eiienbahndireltionen,
8, „ die Grundstückszusammenlegungen <!885> die Generaltommission in Düsseldorf,
während da« bereits hochentwickelte staatliche Postwejen bei der Reichsgründung (1871) Angelegenheit des Reiches wurde.
Die cestierenden Zweige der Staatsverwaltung indessen, die sogenannte. „al lgem e in e LandcsucrwaUung", verblieben in Händen'
2) des Öberpräsidenten inbezug auf den llm,ang der gesamten Provinz,
b> der Regierungspräsidenten inbezug auf die einzelnen Regierungsbezirke,
c< „ Landräte iOberbürgermeistei) inbezug auf die betreffenden Land- (StnÄt-)kreise,
ci) „ Bürgermeister in Städten von über 16 606 Einwohnern inbezug auf diese Städte.
Seit Durchführung der preußischen Beiwaltungsreform in der Rheinprovinz (1888) aber wird diese ,allgemeine La!',dcsocimaltung" daselbst wahrgenommene
von wem
in:
.^-< !, der Provinz als solcher........
i»^! 2, den 5 einzelnen Regierungsbezirken . . 26 einzelnen Stadtkreisen ......
ttiewezemte Lllldte über «NW Einmohnei,
66 einzelnen Landkreisen ......
43 einzelnen Städten zwischen 16 666 und 46 666 Einwohnein .......
vom Öberpräsidenten ........
„ Regierungspräsidenten , , . „ Stadtausschuß bezw, Regierungspräsidenten , , ,. ......
„ Landrat............
unter Älitwirlung,
des Piooinzilllrates „ BeziitsaULschusses
Kreisausschuffes
l ^ tollegialischen Gemeindevorstand ) (Bürgermeister und Beigeordnete)
Beschwerden gegen die Anordnungen dieser Behörden sind in der Regel bei der nächsthöheren Behörde «der bei dem der Behörde selbst beigegebenen Verwaltungsgencht anzubringen, wobei besonders zu beachten ist, daß für Beschwerden gegen Anordnungen aller — auf Seite 25—44 in der 4. Spalte durch Unterstreichung angedeuteten — Städte mit mehr als 16 666 Einwohnern nicht der Kreis-, sondern der Vezirlsausschusl zustä,wlg ^i.
