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In den Negierungsbezirlen
wirb die „allgemeine Landesverwaltung" vom Negierungsp.äsidenten und der Nezirts-Ntgieiung wahrgenommen beaufsichtigt und ressoitieren:
von dei Präsidial-Abteilung:
Es weiden
fgeleitet vom Regierungspiäsidenten selbst^
1. die Landratsämter,
2. „ sämtlichen Städte (lreisfleie sowie kreisangehörige
von üb« und unter lUMN Einwohnern),
3. „ staatlichen Polizeibehörden (Polizei-Präsidenten und
-Direktoren sowie Grenzlommissare),
4. „ Kreisärzte sowie die Gerichtsärzte,
5. „ Departements-, Kreis- und Grenz-Tierärzte,
6. „ Kreisblluinspeltionen (Hochbauämter), ?. „ Geweibeinspektionen,
8. „ Handwerks- und Handelskammern,
9. „ Lchiffnhitskummissionen, Lchiffsuntersuchungskom-
missionen, Echiffseichämter, Hafenkommissaie :c., IN. „ Leemannsämter (für An- und Abmusterungen),
11. „ Apotheker-Prüfungskommissionen,
12. „ Lllndwirtschaftsschulen und dergleichen besondere
Anstalten mehr, sowie
13. das Oberveisicheiungsamt.
von der Abteilung I! (für Kirchen- und süas mittlere sowie niederes Schulwesen):
fgeleitet von einem Oberiegieiungsrat und lollegialisch zusammengesetzt
1. die Kreisschulinspeltionen, sowie
2. „ höheren Mädchenschulen.
von der Abteilung »I (für direkt« Steuern, Domänen
und Forsten):
^geleitet von euiem Ober legieiungsiat
und lo lieg in lisch zusammengesetzt
l. die Kreistassen sowie die Regierungshaupttasse,
Als Organ der Königl. Staatsregierung Landesverwaltung, so unter anderm:
1. die Beaufsichtigung der gesamten Kommunaluerwaltung
2. „ Handhabung der Kreispolizei,
3. „ Reichstags» und Landtags-Wahlangelegenheiten,
4. „ Geschäfte des Nerfichelungsamtes:
2. „ Katasteramtei,
3. „ Einkommensteuer-Veillnlagungs-Kommissionen, die Eintommensteuer-Nerufungs-Kommissionen und der Steuerausjchuß der Gewerbesteuerklasse II (eventuell auch der Klasse I),
4. die Staatsdomänen,
5. „ Forstinspettionen, Oberförster u, Forstlassen, sowie
6. „ Heilbäder (in Bertrich :c.) und die Gesundbrunnen (in Ehrenbreitstein:c,),
fühlt in den Landkreifen le» Landlrt die Geschäfte der allgemeinen
eiforderüchensalls auch: 5. das Militär-Ersatzwesen lZiviluorfitzender in den Ersatz-
tommiisionen), 6, die Einlomüienst.'uervetanlagung ?. „ GewerbesteuecoeranlaZung in den Klassen M u, IV. In den Ttadttreisen wird die allgem, Landesnerwaltung vornehmlich von einem Kollegium, dem Stadtausschusi, wahrgenommen. Einen breiten Raum in der allgemeinen Landesverwaltung nimmt die (im Kamen des Königs geführ.e)
Handhabung der Polizei ein, die in Erscheinung tritt als i
2) Oitspslizei. ausgeübt von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern), also lommunalen Behörden,
b) Kreispolizei, ausgeübt von den Oberbürgermeistern bezw, Landrälen, Polizei-Präsidenten «der -Direktoren,
c) Landespalizei, ausgeübt von den Regierungspräsidenten, den, Oberpiäsidenten und den Resort Ministein, Die gesontte Tätigkeit der Polizeibehörden eistreclt sich über Angelegenheiten der Almen-, Bau-, Feld-, Feuer-,
Forst-, Fremden-, Fürsorgeerziehung«-, Gesinde-, Gesundheits-, Gewerbe-, Jagd-, Kriminal-, Markt-, Ordnungs-, Schul-, Sicherheit«-, Titten-, Verkehrs-, Wasser« und Wegepolizei, >
Das Recht der einzelnen Polizeiverwalter, gegen die in ihrem Bezirke sich au haltenden Personen erforderlichenfalls einzuschreiten, besteht vor allem im Erlaß von:
1. für die Allgemeinheit bestimmten Palizeioerordnungen (in der Regel nach Zustimmung einer Kö.perschaft',
2. polizeilichen Verfügungen (gegenüber Einzelpersonen), um bestimmte Handlungen, z. B. die Wiedechcrstellung ordnungsmäßiger Zustände, zu gebieten oder Handlungen zu untersagen, ferner um etwaige Übertretungen derartiger Verfügungen zu ahnden;
3. polizeilichen Strafuelfüaungen (gegenüber Einzelperfonen) bei vorliegenden „Übertretungen" von Gesetzen :c.
In den einzelnen Verf.iliien ist die Befugnis, Straien anzudrohen, fe nach tni zuständigen Stelle, vers.rieden hoch.
Außerdem sind die Polizeiverwalter befugt, zur Erzwingung unterlassene Handlungen die fit, durch Dritte nicht ausführen lassen, Einzelpersonen gegenüber Zwangsmittel anzudrohen und erfuldellichenfalls anzuwenden,
^Eigene Polizeigewalt aui ihren Gebieten besitzen: die Berg-, die Strom-, die Schiffahrls-, die Hafen- und die Eisenbahn-Verwaltung.^
Die ebenfalls seit dem 5. Fuli 1888 in der Rheinpiouinz bestehende
Verwaltungsgerichtsbllikeit oder Verwaltungsrechtspflege fdie unter anderem die Mitwirkung von — zum Teil au« Laien bestehenden — Körperhaften dei der allgemeinen Landesverwaltung bezwests wird von den nachfolgend bezeichneten Veiwaltungs-Gerichten bezw, -Organen ausgeübt i
I im (einfacheren!) B e s ch l « st verfahren :
K, im (f.ltmlichenls L t i e i t verfahren:
beim:
schriftlich
mündlich
Stadtlollegium
<in -liidicn ^',n!chc„ w Ml! und 40 »W E»>ll°l>,!ein>
den Biiigeimeister dieser Städte
dem Slid"ollegium (Bürgermeister amt den Beigeordneten)
Kreis-lStad!°)au2schusz Bezirksausschuß
Provinzialrat in Eoblenz
Krei2-(3tlldt-)ausschuß Vezir «ausschuß
Landra! (Oberbürgermeister) Regierungspräsidenten
Oberoiäsieenten „ Obeiverwaltungsgericht in Berlin
loeitieten duich den Obern lälidiolill!» lnl« sem höchücn lüeuh. Vei!!>nl!una,5ge!>ch!.h,>l!
l«echtom,ttel: Unllllg auf 2!«it°eiia^ien sowie Nelchu>ci!>e,l lÄlechtsmiüel: Klcii,e, Nein nnc,, Neojsion,!
Diese Körperschaften stehen auch den bezüglichen Einzelbeamten bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte in der allgemeinen Landesverwaltung zur Seite.
f^Zu vergleichen das Gefetz über die allgemein? Lllndesvellva.lt, na vom 30. Juli 188 sowie i, betreff der Zuständigkeit der linz.ln n Gerichte das Gesetz über die Zunäntigieit der Vermallungs- und Veiwaliungsgerichtsbehürden vom 1. August 1883 und die Tarife vom 27. Februar 1884 betreffend die im Streit»« ähren von den einzelnen Veiwaltungs- Gerichten zu erhebenden Kosten, baren Auflagen und Pauschquaatent
