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Die am 1. April 1888 auch in den Rheinlanden als der letzten preußischen Provinz zur vollen Durchführung gebrachte
kommunale Selbstverwaltung
reicht hier — zumteil freilich nur in den Uranfängen - zurück:
1. inbetreff der Landgemeinden bis zur Einführung der Rhein, Gemeindeordnung (1847),
2. „ „ Stadtgemeinden bis Ml Einführung der revidierten Städteordnung (l831),
3. „ „ Stadt- und Landkreise bis zur Einführung Lei einstigen Rhein. Kieisordnung (1828),
4. . „ Rheinprvuinz als solcher bis zur Einführung des Ge,etzes wegen Anordnung der Prouinzialstände in
den Rheinprovinzen (1824). Vis 1856 fristeten die Städte, desgleichen bis 1888 die Kreise sowie die Provinz als solche, nur ein recht kümmerliches kommunales Leben. Über die Entwicklung ihrer Selbstverwaltung ist inbetreff der einzelnen Arten von „Kommunen" das folgende hervorzuheben:
Die 32UN rheinischen Landgemeinden
werden seit 184? verwaltet nach der „Gemeindeordnung für die Rheinprouinz" (Landgemeindeordnung» vom 23. Juli 1845.
Ihnen zuzurechnen sind auch die nachfolgenden Städte «der vermeintlichen Stadtgemeinden:
2) die bis 1888 auf dem stündlichen Rhein. Prouinziallandtage — unbeschadet ihres historischen Slädtenamens ^ unter den „Landgemeinden" vertreten gewesenen 37 Städte: Attenkirchen, Alpen Bergheim, Blankenberg Brüggen, Niiderich, Calcar, Eastellaun, Laster, Eianenburg, Lngers, Gangelt, Erieth, Griethausen, Hillesheim, Kaisersesch, Keruenheim, Lechenich, Leun, Meckenheim, Monzigen, Münstermaiseld, Nideggen Offenbach, Pfalzdolf, Randerath, Rhens Schermbeck, ^onsbeck, Ltraelen, Tholey, Uedem, Unlel, Wachtendunt, Waldfeucht, Wlliienberg und Zons; d) die daselbst im „Stande der Städte" vertreten gewesenen 7 Städte Angermund, Baumholder, Bendorf, EhreN- breitstein, Giilenkiich^'n, Grevenbroich und Meisenheim, oenen es aber gleichwohl bis jetzt nich nicht gelungen ist, die Städteordnung zur Einführung zu bringen;
c) die 9 „Kreisstädte" (oder Kreishauptorie) Adenau, Attenkirchen, Bergheim, Daun, Geilenkirchen, Gieoenbroich, Meisenheirn Vohwinte! und Waldbröl.
Diese Orte aber sind ausnahmslos (objchon von ihnen die unter l> und b aufgeführten auch jetzt noch von Rechtswegen die Bezeichnung „Stadt" weiterführen) keine Stadtgemeinden ^Städte im heutigen Sinne», sondern Landgemeinden, weil sie eben nicht nach der ^ hierfür allein maßgebenden ^ Städte-, sondern nach der Landgeinetnde-Oidnung »»wallet werden. Mit den geldlichen Angelegenheiten der Landgemeinden einer Bürgermeisterei ist die Gemeindelasse betraut.
Die staatliche Aufsicht über die Landgemeinden übt der Landrat (als Kreisausichußuoisitzendei», ferner an letzter Stelle der Regierungspräsident aus.
Die 126 rheinischen Etadtgemeinden
werden ausnahmslos nach der „Städteordnung für die Rheinprouinz" vom 15, Mai >856 verwaltet. Von l831 —1856 wurden nur 22 von ihnen als Etadtgemeinden nach der revidierten Ttädteoidnung von 183l (einer Novelle zur alten Ltein- hllldenbergischen Städteordnung vom Jahre 1868) verwaltet; alle iibrwen Städt^ aber waren damals, insbesondere teil 1847, noch Landgemeinden. Die in der neuen Städteordnung zugelassene Magistiatsverfapung (Schaffung eines totleamtischen Gemeindevorstanoes) hat bislang in der Rheinprovinz — im Gegensatz zu allen übrigen preußischen Provinzen ^ noch keine Stadt eingeführt. Die Kafsenangelegenheiten der Stadtgemeinden führen die Stadtlassen (bei größeren: Stadthaupttassen).
Der der Stadt Eoblenz als einstiger Residenz der Kaiserin Äugusta im Jahre 189? nerlrehene Ehrentitel ^Residenzstadt" bleibt verwaltungsrechtlich außer Betracht ebenso der den Bürgermeistern von größeren Städten etwa verliehene persönliche Titel „Oberbürgermeister", da er die Behörde als solche keineswegs berührt.
Die staatliche Aufsicht über die Stadtgemeinden führt der Regierungspräsident (NezirksHUsstiuß», ferner an letzter Stelle der Oberprasident,
Die 81 KreislommunülVerbiinde
(die treiskommunale Selbstverwaltung! bestehen in der Rheinprouinz erst seit !888, wenngleich schon vorher „Kreisstände" zum Zwecke der gutachtlichen Beratung von Angelegenheiten der Kreise bestanden hatten. Nunmehr werden verwaltet:
2) die 21 Stadtreife <d. s. die aus Landkreisen ausgeschiedenen Städte mit mehr als 4V NM Einwohner») nicht mehr ausschließlich nach der „Städteordnung für die Rheinprouinz' vom 15. Mai 1856, sondern auch gemäß den einschlägigen Bestimmungen in der neuen „Kieisordnung für die Rheinprouinz" vom 36 Mlli 1887;
d) die 66 Landkreise hingegen ausschließlich nach der erwähnten Rheinischen Kieisordnung.
Zum Geschäftsbereich der Kreistommunalverwaltung gehören unter anderem die folgenden Verwaltungszwetge:
1. die etwaigen Kreis-Sparkassen, 5. die etwaigen Kieis-IVasseiwerte,
2, „ „ „ -Kranken- und -Waisenhäuser, 6. , etwaige „ -Ttlaszennerroaltung,
:, „ „ „ -Eleltrizitiitswerke und Überland- 7. „ . „ -Vahnoerwaltung >». Kleinbahnen»,
zentralen, 8, Sonstige«, das der Kreis in seine eigen« Verwaltung
4. „ „ ., -Vlelwtationsllnlagen u, dergl, m,, übernommen bat.
Der Kreis-Ümlagebedarr wird auf die einzelnen Bürgermeistereien des Kreistommunalverbandes als „Kreissteuern" umgeleg'. Die geldlichen Angelegenheiten der einzelnen Kreislommunaluelbände besorgen die Krcistomniunaltassen.
Die staatliche Aufsicht über die Kreiskommunalnerbünde übt der Regierungspräsident (Bezirksausschuß,, seiner an letzter Stelle der Oberprasident (Provinzialrat) aus.
Der Rheinische Provinzialverbemd
loder die kommunale Selbstverwaltung der Rheinprouinz) hat die nachfolgende Verwaltungsgeschichte:
Im Jahre 1824 wurde au« den beiden Rheinprovinzen ein gemeinsamer ständischer Verband gebildet und für diesen eine — allerdings nur beratende — Stiindeuertietung <„Prcu>inzi»llandt»g" genannt» vom Könige ins Leben gerufen. Die Beschlüsse wurden dem Könige vorgelegt, der sie genehmigte oder aber verwarf. Die Bescheide hießen „Landtagsaoschiede".
Die dürftige — hauptsächlich Anstalten berreffende — Selbstverwaltung der Angelegenheiten des provinzial-^ ständischen VerbanLes der Rheinprouinz wurde von .ständischen Verwaltungstommissionen" geführt, die bei den 5 einzelnen Bezirts-Regierungen bestanden und nebenamtlich vom Landtagsmarschall (Provinzial-Landtagsvorsitzenden) geleitet wurden.
Im Jahre 1872 aber trat anstelle dieser Kommissionen i» Voblenz die „Rheinische Pravinzialständische Verwaltung" sowie eine selbständige Leitung dieser Verwaltung (Pioninzialuernialtungsiat genannt) als selbständige Behörde ins Leben. Bereits 1873 wurde die junge Verwaltung nach Tüsseldors als dem gesetzlich bestimmten Orte der Provinziallandtags-Tagungen verlegt, 1875 wurde der Landtagsmarschall auch von der Leitung des .Piovinzialveiwaltunnsrates' entbunden, nachdem für diese Geschäfte eigens ein .Landesdiiettor" bestellt worden war.
Unter der Herrschaft der neuen Provinzialordnung «seit 1. April 1888) obliegt diesem ersten Pruuinzialbeamten, der gleichzeitig von Amtswegen dem Prouinzialausschusse angehört, lediglich die Führung der lausenden Geschäfte der Vrovinzialverwaltung,' seit 18!l? führt er in der Rheinprouinz die Amtsbezeichnung .Landeshauptmann".
