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zum Vierten den Patres die ad. s. Medardun (beim h. Medard) in Trier gelegenen Stcinhäusi- schen Güter erblich überlassen, endlich

zum Fünften den gedachter) Paters in comple- mentum fundationis Viertausend Reichsthaler, ein Jeder zweitausend, zu bezahlen versprechen.

Und diese Güter, Rechte und Renten übertragen wir wie wir in Kraft dieses Instrumentum befestigen wohlgedachten Patres dergestalt, dass sie

Erstens zwölf ihres Ordens Personen im Kloster zu Beilstein erhalten . welche ihren Gottesdienst gleichförmig abwarten und das Heil der Seelen zu befördern sieh befleissen sollen.

zum Zweiten . dass die Patres den von unsern Vorfahren in Pfarr- und Altarstiftung gemachten Verpflichtungen allemal genugthun sollen.

zum Dritten, dass die Patres, wofern die gnädigste Herrschaft zu Beilstein gegenwärtig ist, alle Sonn- und Feiertage auf dem Beilsteiner Schloss eine h. Messe zu lesen gehalten sein sollen.

zum Vierten, dass die Patres alle quattuor temporibus (alle Quattemberfasttage) einen patrem nach Winneburg zu senden gebunden sind, alldort für abgestorbene hohe Anverwandle eine h. Messe abzulesen.

schliesslich, dass gedachte Patres nach Vollendung ihres Kirchen- und Klosterbaues ihr itzt bewohntes Kloster der gnädigen Herrschaft gegen ein Leid­liches zu überlassen schuldig und verbunden sein sollen.

Zur Urkunde dessen haben wir diese also spezi­fizierte Fundation beiderseits unterschrieben und mit unserm Siegel bekräftigen wollen."

(Folgen die Unterschriften.)