Köpfen nach Hause. Dieser Gebrauch erhielt sich bis zum Jahre 1840. In diesem Jahre verzichteten die genannten Gemeinden auf das Wettlaufen und zahlten an Kurtscheid als Entschädigung für sein Anrecht auf den genannten Wald 80 Taler.
Wie Kurtscheid durch Entrichtung dieser Entschädigung freie Weidberechtigung östlich der Mittelheide hatte, so verlangte Bonefeld nach der Reformation dasselbe Recht westlich derselben, ohne jedoch die Kurtscheider schadlos halten zu wollen. Da letztere sehr genau wußten, daß dieses den Bonefeldern nicht zustand, so vertrieben sie deren Hirten, welche frei in der Kurtscheider Gemarkung hüten wollten, worauf sich Bonefeld Beschwerde führend an den Grafen zu Wied wandte. Das Schreiben datiert vom 7. September 1664. In demselben führt die klagende Gemeinde an, schon ihre Voreltern hätten die Viehhut westlich der Mittelheide gehabt und, wenn ihnen das von Kurtscheid nicht weiter gestattet würde, so wären sie genötigt, in ihrer Gerechtigkeit östlich der Mittelheide mit gleicher Münze zu bezahlen.
Hierauf erhielt die Gemeinde Kurtscheid am 26. September 1664 «ine Vorladung auf die wiedische Kanzlei, um sich wegen dieser Streitfrage zu verantworten.
Die gesamte Gemeinde Kurtscheid antwortete am 7. Oktober 1664. »Mit Verwunderung hat man in Kurtscheid gelesen, daß die Bonefelder die Klage so vorgetragen haben, als sei ihnen das Viehhüten in jedem Teil der Kurtscheider Gemarkung zuständig. Wohl haben die Kurtscheider aus nachbarlicher Liebe den armen Bonefeldern bei den bedrängten Kriegszeiten gestattet, ihr Vieh westlich der Mittelheide zu hüten; doch ist dieses dadurch nicht Gebrauch, noch viel weniger gesetzmäßig geworden. Ueberhaupt scheinen die Bonefelder die Hilfe Kurtscheids mit Undank belohnen zu wollen. Daß Bonefeld eine weitere Entschädigung für die Viehhut östlich der Mittelheide beanspruchen wolle, sei unbillig, da dieselbe zu Pfingsten jedes Jahres ■ausreichend geleistet werde. „Aus diesem Grunde", schließt das Schreiben, „bitten wir Ew. Hochgräflichen Gnaden, zu geruhen, diesen unsern wahren Bericht zu beherzigen und der Gemeinde Bonefeld anzubefehlen, nicht gegen das alte Herkommen zu handeln. Wenn jedoch ein unparteiischer, wahrer Gegenbeweis für unsern Bericht aufzubringen ist, so wollen wir uns gerne jedem Ausspruche'Ew. fiochgräflichen Gnaden unterwerfen."
Kurze Zeit hiernach, am 28. Oktober 1664, wandten sich die Kurtscheider auch an den Erzbischof Maximilian Heinrich zu Cöln, damit er ihre Angelegenheit beim Grafen zu Wied befürworte. Der Kurfürst forderte nun auch am 8. November 1664 den Grafen zu Wied auf, in der Angelegenheit der Kurtscheider nach dem Herkommen zu urteilen und die Bonefelder keineswegs wider Recht zu bevorzugen.
Graf Friedrich zu Wied antwortet am 7. Dezember 1664. Er stellt die Einmischung des Kurfürsten von Cöln als einen Eingriff in
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