die Rechte seiner „undisputierlichen Hoheit" dar, verspricht aber doch schließlich nach dem Recht zu verfahren. Von den Kurtscheidern sagt er, sie seien „nicht ebenso schlichte einfältige Leute, als sie sich selbsten in ihrem eingereichten memoriale beschreiben und anferben." Damit schließen diese Verhandlungen ab. Eine endgiltige Einigung kam, wie schon bemerkt, erst 1840 zustande.
In der Zeit von 1657—1690 hatte noch manche Verhandlung wegen der von Kurtscheid zu leistenden Matrikularbeiträge stattgefunden. Schließlich kam eine Vereinbarung am 26. Januar 1691 zustande. Darnach verpflichteten sich die Kurtscheider zur Zahlung eines jährlichen Beitrages von 24 Reichstalern unter der Bedingung, daß sie für ewige Zeiten von allen weitern Lasten befreit blieben,
Fortan wurde dieser Beitrag pünktlich entrichtet, und die Verhältnisse blieben schön geordnet, bis Amtmann Meisbach nach Rengs- dorf kam. Dieser „führte wieder eine Erhöhung der Kurtscheider Beiträge herbei, deren Bezahlung natürlich verweigert wurde. Deshalb klagte das Kirchspiel Rengsdorf die Gemeinde Kurtscheid bei der wiedischen Regierung nicht bloß wegen dieser neuen Forderungen ein, sondern verlangte auch Bezahlung der von 1631- 1691 rückständigen Beiträge. Dieses geschah am 22. Juni 1744 und am 6. Juli 1748. Die Klageschrift wurde den Kurtscheidern durch Schultheiß Runkel von Bonefeld überreicht. Dieser berichtet der gräflichen Regierung am 5. Januar 1749, daß ihm das Schriftstück uneröffnet auf eine Bank seines Hauses zurückgebracht worden sei.
Auf eine Vorladung der gräflichen Regierung erschienen am 31. Januar und am 14. Februar 1749 Deputierte der Gemeinde Kurtscheid, um eine diesbezügliche Erklärung abzugeben. Auch überreichten sie am 1. März eine Exceptionsschrift. Alles dieses fruchtete jedoch nichts, und jetzt wandten sie sich an den Kurfürsten von Cöln.
In dem betr. Schreiben wurde nachgewiesen, daß Kurtscheid durch den Vergleich von 1691 nicht zur Leistung weiterer Lasten herangezogen werden könnte, daß ferner die alten Rengsdorfer Forderungen von 1631 — 1691 praescribiert seien. Die Kurtscheider klagen dem Kurfürsten, wie sie von seiten der wiedischen Regierung so widerrechtlich behandelt würden und bitten ihn, er möge ihnen doch behilflich sein, daß ihnen die alten Schulden geschenkt würden, widrigenfalls sie von Haus und Hof verjagt würden. Sie hoffen, der Kurfürst von Cöln werde sie nach dem Beispiele seiner Vorfahren in seinen „landeskurfürstlichen" Schutz gegen alle Friedensstörer nehmen und bei dem Grafen zu Wied auswirken, daß der Vertrag von 1691 in Kraft bliebe und sie vor allen Tätlichkeiten der Umwohner geschützt würden. Das Schriftstück ist unterzeichnet von Th. Schrey, Anwalt der Gemeinde Kurtscheid.
Die Kurtscheider hatten sich in ihrem Vertrauen auf die kurfürstliche Regierung nicht getäuscht. Mit dem größten Eifer nahm 68
