sich dieselbe in den folgenden Jahren der bedrängten Gemeinde an. Zunächst folgte nun ein Schreiben der kurfürstlichen Regierung vom 11. April 1753 an die gräflich wiedische Kanzlei. In demselben wird letztere aufgefordert, an dem Vergleich von 1691 festzuhalten, besonders deshalb, weil, nach eigener Aussage der Rengsdorfer, die Kurtscheider ihre Contribution regelmäßig bezahlt hätten. Jede willkürliche Erhöhung derselben müsse daher aufhören, widrigenfalls die kurfürstliche Regierung den Kurtscheidern ihren landesherrlichen Schutz angedeihen ließe und deren Schadloshaltung erzwingen werde.
Der gräflich wiedische Amtmann Meisbach zu Rengsdorf störte sich jedoch nicht an diese Drohung. Er forderte nicht nur Fourage für das Winterquartier der im wiedischen Gebiet liegenden Truppen, sondern belegte sämtliche Aecker und Wiesen der Kurtscheider mit ihren Früchten und ihrem Gras mit Arrest. Ferner drohte er, er werde alle liegenden Güter der Kurtscheider einziehen, wenn nicht •die verlangten weiteren Forderungen willig entrichtet würden.
Deshalb bat am 16. Juli 1759 der kurfürstlich kölnische Hofrats- präsident Freiherr von Gymnich die wiedische Regierung, doch die Untertanen des Kurfürsten gegen die Erpressungen des genannten Beamten zu beschützen.
Trotz dieses Abmahnungsschreibens fiel Amtmann Meisbach mit 150 Bauern und zwei bewaffneten Soldaten in das Kurtscheider Gebiet ein, ließ alle Wiesen abmähen und 'das Heu wegführen. Den Kurtscheidern, welche gerade auf ihren Wiesen beschäftigt waren, wurden die Sicheln und Sensen zerschlagen mit der Drohung, auch das Getreide würde abgemäht, wenn sie sich noch ferner weigerten, ihre Beiträge zu bezahlen.
Freiherr von Gymnich teilte deshalb der wiedischen Regierung am 23. Juli 1759 mit, daß, wenn binnen acht Tagen nach Empfang des Schreibens den Kurtscheidern nicht vollkommener Ersatz geleistet sei, Se. kurfürstliche Durchlaucht sich mit hinreichender Kriegsmacht Genugtuung verschaffen werde.
In einem weiteren Schreiben des Freiherrn von Gymnich vom 7. Dezember 1759 weist derselbe darauf hin, daß die gräftliche Regierung nur dann Steuern von Kurtscheid erheben könne, wenn sie ihm auch ihren reichsgesetzmäßigen Schutz angedeihen ließe. Den Kurtscheidern sei daher vollkommene Schadloshaltung zuzusprechen, ehe man von neuen Abgaben sprechen könne.
Darauf antwortete die wiedische Regierung am 10. Januar 1760, man sei gegen die Kurtscheider ganz gesetzmäßig vorgegangen. Auch die Rengsdorfer hätten Fouragelieferungen zu leisten, um so viel weniger würde man mit Kurtscneid eine Ausnahme machen. Von «iner Schadloshaltung könne daher keine Rede sein.
Nun wandte sich der Kurfürst Clemens August am 15. März 1760 direkt an den Grafen zu Wied. In einem eigen-
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