auch das oberste Haus (sie waren auch in der Umgebung der Neuer­burg begütert) zu Burglehen trugen. Sie waren dort demnach wahr­scheinlich die Befehlshaber oder Burggrafen und als solche' den übrigen Burgmannen übergeordnet. Sie hatten in erblichem Besitz das Amt eines Walpoden = Qewaltboten, ein Gerichtsamt. Der erste des Geschlechts, dessen Name uns die Urkunden überliefern, warRorich. In einer Urkunde aus dem Jahre 1222 ist ein Zeugnis enthalten, aus welchem hervorgeht, daßRorichus miles de Nuwyrburg, qui Wal- pode cognominatur, war." Vier Jahre später, 1226(1227), erscheint er zum letztenmal wieder im Gefolge des Grafen Sayn als vir nobilis gegenüber den Ministerialen. Ums Jahr 1230 wird er gestorben sein. Sein Erbe war sein Sohn Ludwig. Die Walpoden von der Neuer­burg erscheinen später, wie wir in der Folge zeigen werden, als Gründer der Burg und Herrschaft von Reichenstein, die die Neuerburg ganz verlassen haben. Die 3-Rautenwappen scheinen bei den Burg­mannen der Neuerburg beliebt gewesen zu sein.

Bis 1331 hießen die Besitzer von ReichensteinWalpoden von der Neuerburg". Von da an erscheinen sie unter dem Titel Walpode der Grafschaft Nieder-Wied oder Wied. Die Bezeichnung als Walpode wird überhaupt seit der Mitte des 14. Jahrhunderts selten, da die An­gehörigen des Geschlechts jetzt meist nur den TitelHerr von Reichenstein" führen.

Wir dürfen wohl nicht annehmen, daß der genannte Wechsel im Titel einen Wechsel im Amte zur Ursache hatte. Das Amtsrecht der Walpoden von der Neuerburg -wird das gleiche gewesen sein, das die Herren von Reichenstein im 14. und 15. Jahrhundert ausübten.

Der Walpode ist der Gewaltbote, der Inhaber seiner ihm über­tragenen Gewalt. Ueber die Bedeutung dieses Walpodenamtes der Herren von Reichens'ein (das stets nur von einem verwaltet werden darf) geben uns zunächst mehrere Weistümer aus dem 15. und 16. Jahrhundert näheren Aufschluß.

Im Weistum der Veste zu Urbach vom 14. Juni 1480 wird folgendes nach altem Herkommen ausgesagt: Ein Junker von Reichenstein und sonst niemand solle ein Walpode der Grafschaft Wied von denvryen luden" den dritten Dienst, den dritten Pfennig, den dritten Weid-_ hammel und das dritte Fastnachthuhn haben, außer in Rupach (Raubach) und Wenen. Seine Verpflichtung aber sei diese: Wenn der Graf von Wied oder jemand von seinetwegen seine Veste besitze und Schult­heißen, Richter und Dingleute bescheide, so solle der Junker von Reichenstein oder sein Knecht oder sein Schultheiß auch kommen bei des Grafen Schultheißen und Richter, und er solle reiten mit einem härenen (heren) Zaum, einem hölzernen (hultzen) Gebiß und mit einem Hahnensporn (henensporn), und er solle unten an sitzen neben den andern Schultheißen und Boten des Grafen und schweigen zu den Dingen, die gehandelt würden, und was vor den Richtern und Schultheißen des Grafen quitt gegeben würde an Rügen und Brüchten,

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