das solle des von Reichenstein"Knecht oder Schultheiß dabei lassen' und schweigen. Von den Wetten, Briichten und Rügen aber, die nicht quitt gescholten würden, solle der Walpode den dritten Pfennig haben. Und wenn ein Graf von Wied Krieg bekäme, so solle der Junker von Reichenstein den Feinden Widerstand leisten, also daß' er den dritten Wepelink halten, den dritten Pfennig liden und den dritten Kessel überhangen solle.

Wenn ferner der Graf von Wied Mfssetäter ergriffe, so stehe es in seiner Macht, sie frei zu sprechen, wenn er ihnen aber Recht widerfahren lassen wolle, solle er sie dem Walpoden ausliefern, der innerhalb 3 Tagen dazu einen Scharfrichter oder Diebshenker zu be­stellen habe, und wenn er dies in der Zeit nicht könne, den Grafen oder dessen Amtsleute dann um Frist bitten müsse. Könnte aber der Junker von Reichenstein Fehden halber den Missetäter nicht auf die Richtstätte liefern, so solle er den Grafen von Wied um Hilfe bitten, der sie ihm nicht verweigern dürfe. Entliefe aber der Misse­täter dem Junker von Reichenstein, so solle er einen andern an Stelle des Missetäters setzen, oder selbst an dessen Statt sitzen. Dafür solle der Walpode den dritten Teil der Güter des Missetäters erhalten. Die vryelude in der Grafschaft schulden dem Grafen 2 Dienste, dem Junker von Reichenstein den dritten und zwar sollen sie dem zuerst Leistung tun, der zuerst darum ansucht.

Es Ijeißt dann weiter:Item sali des jonchem van Rychenstein bode pende (Pfand) geven vur das jhene an der vesten und gerechte geendt und verhandelt wirt als wall bynnen Richenstein als in- der Grafschaft van Wiede, ind abe hee des neit endede, so mach it doin des greven zu Wiede scholtis, als sich geburt." Ferner soll der Graf von Wied und der Walpode die vryelude (Freileute) in der Grafschaft verantwerden und verdedinghen als ire eigen lüde." Was in der Grafschaft Wied gefunden wird, gehört dem Grafen allein.

Mit einem härenen Zügel, hölzernen Gebiß und Hahnensporn soll der Walpode sein Pferd regieren, wenn er beritten zum Gerichtstage kommt. Da man mit diesen Dingen ein Pferd nicht meistern kann,, so kann dies nur den Sinn haben, daß der Walpode oder sein Ver­treter ohne jegliche Ausrüstung wehrlos als friedfertiger Mann bei diesen Gelegenheiten erscheinen soll; er genießt allein ein Ehrenrecht und es kommt ihm keinerlei Mitwirkung in der Rechtsprechung zu,, er soll untenan sitzen neben des Grafen Schultheißen und schweigen, sein einziges Recht, das er hierbei hat, ist der Anspruch auf den dritten Teil der verfallenen Wetten und Bussen. Soweit seine Stellung im Landgericht in Frage kommt, scheint ihm allein die Ausführung und Ueberwachung der Exekution an Missetätern obzuliegen, von deren Besitz er dafür ein Drittel einzieht. Die Befugnis, etwa an Stelle des Grafen das Gericht abzuhalten, kommt nach diesen Zeug­nissen dem Walpoden daneben nicht zu, während sie gerade, wie wir weiter sehen werden, als Hauptbestandteil des an anderen Orten be- 102