gegnenden Walpodenamtes erscheint. Den vertretungsweisen Vorsitz im Gericht führt hier in der Regel der Amtmann des Grafen von Wied. Der Herr von Reichenstein ist Walpode, d. h. der Vollstreckungsbeamte, nur in der Grafschaft Wied „hoben" oder „bussen" der Aldeck, d. h. in dem alten Isenburgischen Gebiet oberhalb Anhausen, das vom Holzbach mitten durchflössen wird, und in dem die drei Hochgerichte zu Urbach, Puderbach und Rückeroth liegen, in deren Weistümern von den Rechten des Walpoden die Rede ist. Zu diesem Bezirk gehören auch noch die Kirchspiele Almerspach, Höchstenbach, Schönenberg.
1359 schloß Ludwig Walpode Herr zu Reichenstein für sich und' seine Erben, die Walpoden sein würden, (also nur als Walpode) einen Schiedsvertrag mit dem Grafen von Wied, daß er sitzen solle in der Grafschaft Wied, wie er bisher gesessen habe. Von einem Lehnsverhältnis ist keine Rede. Sie beschließen die Einsetzung eines Schiedsgerichts für künftige Streitigkeiten, während doch, wenn die Walpodie ein Lehen war, dann ein Lehengericht anzurufen gewesen wäre. 1366 erneuerte Heinrich von Reichenstein die Lehnsauftragung über Reichenstein; dabei sagt er, er habe Haus Reichenstein für sich und seinen Erben, der nach ihm Walpode durch Recht sein solle, empfangen, und sie sollten es halten, „mit alle dem rechte, das recht ist, zu rechtem lehen zo der Walpodien hoben der Aldecke in der Grapfschaff van Wede." Ob hiermit ausgedrückt sein soll, daß auch die Walpodie von Wied lehnrührig war, muß doch sehr in Frage bleiben; es folgt dann in derselben Urkunde, daß Heinrich und der Graf sich dahin verglichen haben, daß Heinrich und seine Erben, die Walpoden sind, sitzen sollen, „als ein Walpode billich und vom rechte sitzen sal" in der Grafschaft Wied boben der Aldeck. Wenn aber die Walpodie damals schon ein Lehen von Wied war, so könnte sie nur von den Herren von Isenburg-Braunsberg herrühren, welche das oben beschriebene Gebiet des Walpoden erst bei ihrer Nachfolge in die Grafschaft Wied mit dieser vereinigten.
Wahrscheinlich aber geht dies Walpodenamt auf eine ältere Zeit zurück. Das oben beschriebene Gebiet mit den 3 Hochgerichten Puderbach, Urbach, Rückeroth, an dem die Rechte dieser Walpoden hafteten, ist jedenfalls der Bezirk einer Hundertschaft in dem alten Engersgau, in der der Walpode ursprünglich die Befugnisse des alten Niederrichters, des Hunnen, zu Amtslehen besaß, die dann in der Folgezeit allein auf die Strafvollzugsgewalt beschränkt wurden. Nach der Zersplitterung der Grafschaft mußte es ja im Interesse des Hochgerichtsherren, hier des Herren von Isenburg, dessen Gebiet nicht mehr als eine alte Hundertschaft umfaßte, liegen, einen derartigen erblichen und mächtigen Unterrichter, wenn er vorhanden war, nach Möglichkeit zu beseitigen und dessen Funktionen durch abhänge Amtsleute versehen zu lassen. So allein scheinen die unabhängige
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