grafen Ludwig III. [von Thüringen. Es erübrigt mir aber noch, den versprochenen vollgültigen Beweis für die Richtigkeit dieser Annahme und somit für die Falschheit der Angabe, die genannte Gräfin sei eine Tochter des Wiedischen oder eines Wied-Neuerburgischen Hauses, zu erbringen. Damit treten wir aber auch aus dem Dunkel der Hypothesen und Konjekturen und auf festeren Boden, und ich be­trachte die Erbringung dieses Beweises als den dankbarsten Teil meiner Aufgabe.

Fischer in seinem mehrzitierten Geschlechtsregister behauptet, die Gräfin Mechtildis, welche die reichen Schenkungen an Cöln gemacht hat, sei eine geborene von Wied-Neuerburg und beschuldigt den Aegidius Gelenius, der sie eine von Landsberg nennt, des Irrtums. Es bezeugen," sagt er,diejenigen, welche die Urkunden in den Saynischen und anderen Archiven gelesen haben, daß diese Mechtildis eine geborene Gräfin von Wied-Neuerburg gewesen und sich 1222 mit dem letzten Grafen von Sayn, Heinrich III., welchen man den Großen benannte, nach Absterben seiner ersten Gemahlin, so auch Mechtildis hieß und eine geborene Gräfin von Landsberg gewesen sein soll, ver­mählet habe. Avemann in histor. Kirchberg pag. 73 und Kremer, diplomatische Beiträge. Erstes Stück, pag. 77."

Dieselbe Ansicht vertreten mehrere der zahlreichen Saynischen Deduktionen aus dem vorigen Jahrhundert. Reck ist schwankend; er erklärt: Ob Mechtild nicht die Erbtochter von Wied-Neuerburg, für die sie gehalten wird, sondern Dietrichs von Landsberg und der Jutta Tochter, oder ob Mechtild von Landsberg die erste und Mechtild von Wied-Neuerburg die zweite Gemahlin des letzten Grafen Heinrich III. von Sayn gewesen sei, über dem allem schwebt eine Dunkelheit, die durch die nachfolgenden Tatsachen nicht ganz aufgeklärt werden kann." Rommel, Gesch. der Hessen, hält sogar Mechtild von Wied- Neuerburg für die erste und Mechtild von Landsberg für die zweite Gemahlin Heinrichs III.

Stramberg vertritt im Rhein. Antiquarius an mehreren Stellen die richtige Ansicht, daß nämlich Heinrich III. von Sayn nur einmal, und zwar mit Mechtildis von Landsberg vermählt war. Ebenso' Schmidt, Gesch. des Großherzogtums Hessen, der die Frage eingehend behandelt. Beide Schriftsteller konnten aber, weil ihnen die einschlägigen Urkunden nicht so vollständig bekannt waren, wie sie uns der dritte Band des Rhein. Urkundenbuches vorlegt, die Richtigkeit ihrer Ansicht nicht bis zur Evidenz erweisen und die Dunkelheit, von der Reck spricht, nicht vollständig aufhellen.

Den ersten Zeugen bringt uns Gelenius, de magn. Coloniae pag. 75. Daselbst heißt es:Sed nullo modo taeenda est liberalitas Dominae Mathildis de Landtsberghs, viduae Henrici de Seyne, quae amplissimis ditionibus Coloniensem patriam auxit, nomina tarnen locorum praetereo, quod sufficienter ea commemorarim in historia sti. Engelberti pag. 156, ubi s. Engelberte adscripsi, quae referenda erant

105