gegeben hatte und die man also bei niemand anders als bei den Erben' Dietrichs suchen darf. Sie besitzt diese Güter als ererbte und nicht von ihrem Gemahl oder als Wittum; denn abgesehen davon, daß sie den Neffen ihres Mannes dessen ganzen Besitz mit wenigen und namentlich aufgeführten Ausnahmen schon 1247 herausgegeben hatte, ist „Linse Villa sua, Neuerburg novum castrum meum und erklärt der Erzbischof Conrad in der mehrervvähnten Urkunde von 1250, daß er die Leute von Wied und Neuerburg halten wolle, sicut eos tenuerunt pater et mater dictae comitissae und in derjenigen vom 21. März 1249/50 sagt er von den Ministerialien von Wide und Rospe, daß dieselben den Herrn von Wildenberg und den Cölner Burggrafen mit der Mechtildis et suis progenitoribus gemeinsam gewesen seien.
Ferner sind sowohl die Walpoden, als auch die Ministerialen von der Neuerburg schon im Jahre 1219 im Gefolge des Grafenpaares, von da an die ganze Lebenszeit des Grafen hindurch und auch noch während der Witwenzeit der Gräfin (die Walpoden bis 1256), wiederum ein Beweis für die Identität der Mechtildis im Jahre 1219 mit der in den 50er Jahren des 13. Jahrhunderts.
Sodann bezeugt die Urkunde Elt. und 0. III. 111, daß das Grafen paar bereits 1219 die Herrschaft in Breitbach hatte, da sie den Almosenzehnten daselbst an das Kloster Sayn vergeben. Breitbach aber gehörte nach der Urkunde von 1250 zu dem a patre et matre de Mechtildis, die 1250 lebte, ererbten Besitz, also muß diese mit der 1219 lebenden identisch sein.
Wie aber sind die Aussagen Fischers und der Autoren, auf die er sich beruft, und von denen er sagt, daß sie die Saynischen Archive genau kennen, zu entkräften? Sie sollen die Tatsache bezeugen daß Mechtildis von Landsberg, die erste Gemahlin des Grafen Heinrich .III. im Jahre 1221 verstorben und daß der Graf sich 1222 mit Mechtildis von Wied-Neuerburg verheiratet habe. Zwei Zeugen hierfür sind von Fischer citiert: Kremer, diplom. Beiträge I. Stück pag. 77 und Avemann, hist. Kirchberg p. 73. Ersterer spricht an der Stelle von dem Testamente des Grafen Heinrich III. und sagt, derselbe habe die Sohne seiner Schwester Adelheid von Sponheim zu Erben seiner Güter eingesetzt, jedoch so, daß seine Gemahlin Mechtild, „eine Gräfin von Wied- Neuerburg" nach seinem Ableben davon lebenslänglich den Genuß behalten solle. Eine Gräfin von Wied-Neuerburg mag Kremer immerhin Mechtildis wegen des Besitzes von Wied und Neuerburg genannt haben, ohne damit über ihre Abstammung entscheiden zu wollen. Im Avemann, Beschreibung des Reichs- und Burggräflichen Hauses K.rch- berg, nicht an der citierten Stelle, sondern in einer angehängten Geschlechtstafel ist allerdings die oben angeführte Behauptung Fischers von der zweimaligen Heirat des Grafen Heinrich III. enthalten. Ebenso in mehreren Saynischen Deduktionen. Keiner bringt jedoch einen Beweis, und, wie Geh. Rat Schmidt, Gesch. des Großherzogtums Hessen, sagt, beruft sich immer einer auf den anderen. Nur von
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