Senkenberg stützt sich auf die Nachricht, daß eine Inschrift in der Kirche des Klosters Sion in Cöln bezeuge, daß die Stifterin, Mechtilde von Sayn, im Jahre 1221 gestorben sei. Hierüber sagt Schmidt 1. c.: „Wie wenig auf dergleichen Inschriften zu vertrauen sei, ist bekannt genug; denn teils sind sie späteren Ursprungs, teils wenigstens nicht •selten durch spätere Erneuerungen entstellt. Bei einer Kirche vollends wie die des Klosters Sion, die so oft den Ueberschwemmungen des Rheines ausgesetzt gewesen, ist Mißtrauen um so mehr erlaubt."
Hierzu kommt aber noch, daß voller Qrund vorhanden ist, zu zweifeln, daß jene Kirche eine solche Inschrift gehabt. Schriftsteller, die uns die genauesten Nachrichten von den Cölner Kirchen gegeben haben und in denselben gleichsam einheimisch waren, 'Qelenius und Weinheim — erwähnen nicht nur jene Inschrift mit keinem Worte, sondern, indem sie das Jahr 1221 vielmehr als das Stiftungsjahr des Klosters angeben, bezeugen sie, daß sie keine solche Inschrift kannten. Wir haben oben die Stelle aus Qelenius gegeben, in welchem die Gründung des Klosters Sion im Jahre 1221 gemeldet ist. Auf der folgenden Seite 530 heißt es: Monumenta (seil, derselben Kirche): I. Ante majorem aram Sepulchrum Mechtildis da Seiene comitissae fundatricis loci. II Apud ecclesiae ostium petris incisae sunt inundationes Rheni, prout ann. 1432 flumen intumuit et ascendit supra aras templi. — Da Qelenius den Grabstein kennt, und da er es so genau berichtet, daß er sogar die Wasserstandsnachrichten an der Kirche nicht vergißt, so ist es undenkbar, daß er eine Angabe auf dem Grabstein übersehen haben sollte, die seinem dreimaligen Berichte über die Gräfin Mechtildis widersprochen hätte.
Auf die Stelle des Aeg. Gel. S. 529: ecclesias dicitur fundata a. Cor. 1221 a Mechtilde de Landsberg comitissa in Seiene beruft sich Fischer, da er sagt: Mechtildis (nämlich seine Mechtildis von Wied- Neuerburg) habe „schon 1221 und also ein Jahr vor ihrer Vermählung ein Kloster zu Cöln gestiftet." Man sieht hieraus, daß er mit den Citaten nicht ängstlich ist, indem die angerufene Stelle in den zwei Punkten, auf die es ankommt, genau das Gegenteil von dem sagt, was Fischer vorbringt. Sein Geschlechtsregister ist eben Prozeß- und Parteischrift, abgefaßt, um vor dem Reichskammergericht zu beweisen, daß nach dem Erlöschen des Mannesstammes der Grafen von Nieder- Isenburg-Grenzau, deren Besitz auf die Grafen von Wied übergehen müsse, .nicht 'aber an die Lehenshöfe zurückfalle. Er proklamiert es daher in der Vorrede als seine Hauptabsicht, zu beweisen, daß in dem gesamten Reichsgräflichen hohen Hause (Wied, Isenburg, Runkel) von den ältesten Zeiten her die Töchter von der Erbfolge nicht ausgeschlossen gewesen, sondern dieselben in Ermangelung der Söhne den männlichen Seitenverwandten vorgegangen seien. „Mechtild, die im Besitze fast der ganzen obern alten Grafschaft Wied war, mußte vor allem zur Erreichung seiner Hauptabsicht verwendbar erscheinen, und war daher die Versuchung, sie zur Wiedischen Erbtochter zu machen, unleugbar sehr groß.
