Einleitung.
Erster Abschnitt.
Vestandtheile des Ostrheinischen Theils
des Regicrungs-Bezirks Koblenz
überhaupt.
^er Ostrheinische Theil des Rcgierungs-Vczirks Koblenz besteht ans sieben verschiedenen Lander- theilen, in welchen noch ebenso viele verschiedene ältere Provinzial- und Partikular-Rechte sich erhalten haben, dagegen aber — jedoch mit Ausnahme der Hatzfeldischcn Herrschaft Wildenburg, in welcher noch das französische Recht gilt, — das römische und gemeine deutsche Recht zur Anwendung kömmt. Nemlich: I. Aus den ursprünglich Gräflich Saynschen Besitzungen:
der Grafschaft Sayn-Attenkirchen, welche in die drei Justiz-Aemter Attenkirchen, Freus- burg und Friedewald getheilt ist;
einem Theile der Grafschaft Sayn-Hachen-
burg, welche aus den mit dem Justiz-Amte
Altenkirchen vereinigten Kirchspielen Birnbach,
Flammersfeld, Hamm und Schönebcrg besteht;
und
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