Einleitung.

Erster Abschnitt.

Vestandtheile des Ostrheinischen Theils

des Regicrungs-Bezirks Koblenz

überhaupt.

^er Ostrheinische Theil des Rcgierungs-Vczirks Koblenz besteht ans sieben verschiedenen Lander- theilen, in welchen noch ebenso viele verschiedene ältere Provinzial- und Partikular-Rechte sich er­halten haben, dagegen aber jedoch mit Ausnahme der Hatzfeldischcn Herrschaft Wildenburg, in wel­cher noch das französische Recht gilt, das rö­mische und gemeine deutsche Recht zur Anwendung kömmt. Nemlich: I. Aus den ursprünglich Gräflich Saynschen Besitzungen:

der Grafschaft Sayn-Attenkirchen, welche in die drei Justiz-Aemter Attenkirchen, Freus- burg und Friedewald getheilt ist;

einem Theile der Grafschaft Sayn-Hachen-

burg, welche aus den mit dem Justiz-Amte

Altenkirchen vereinigten Kirchspielen Birnbach,

Flammersfeld, Hamm und Schönebcrg besteht;

und

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