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Vierter Abschnitt.
Von dem Kölnischen Landrcchtc.
Die erste Sammlung des Kölnischen Civil- rechtcs erschien unter dem Kurfürsten Hernnann im Jahre 1538; die Absicht war bei der Abfassung ganz sichtlich dahin gerichtet gewesen, altdeutsche Rechtsbestimmungcn und Gewohnheiten zu verdrängen und dem römischen Rechte eine allgemeinere Anwendbarkeit zu verschaffen.
Da es jedoch „jedem Stande und Orte frci- bclassen blieb, ihre löblichen Verordnungen uud wohlhcrgebrachten Gewohnheiten beizubehalten," so blieb größtentheils das alte Recht bestehen, bis, um den aus de» vielen abweichenden und sich widersprechenden Gewohnheiten sich ergebenden Verwirrungen nnd Mißstanden ein Ende zu machen, der Erzbischoff Maximilian Heinrich am 16. März 1663 die bereits im Jahre 1660 abgefaßte und den Ständen mitgethcilte Rechtsordnuug publizireu ließ.
In der Vorrede wird erklärt: „daß nun diesemnach alle andern Gewohnheiten „und Gebräuche, die hierin ausdrücklich nit gesetzt „oder benamset, wie anch beschaffen sein mögen, „ohne einige Ausnahme für nichtig und kraftlos „erkannt und erklärt sein, sondern außer derselbe» „alle andern Fälle nach denen gemeinen beschriebenen Rechten erörtert und abgeurtheilt werden „sollen."
