Jedes Kirchspiel hat eine Hauptkirche, einen Pfarrer und einen Kirchspiclsschullchrer und Kirch­spielsschultheißen und etliche Gcfchworne und je­des Dorf eine Filialkirche, je nach dem Bedürfniß einen Heimbergcr, einen Bürgermeister, einen Dorf- schulmeistcr, einen Waldschühen, Feldschützen, Tags­und Nachtwächter.

In jedem der genannten Aemter bildet ein Amt­mann mit einem Amtssekretair die erste Local- behörde.

Die höchste Landesbehörde für beide Herrschaf­ten bildete Anfangs die Kanzlei zu Runkel, welche die Regierungs- und Verwaltungssachen, die Instiz- und Consistorialsachcn ohne weitere Unterscheidung zusammen besorgte, dann aber seit dem 2(1. April 1769 nach diesen verschiedenen Gegenständen eine Regierung, eine Justiz-Cauzlei und ein Consisto- rium formirte.

Die Rentkammer hatte mit ihren Rentmei- stern und Untererhebern das Finanzwesen wahr­zunehmen, dem Forstwesen stand ein Forstmeister mit Förstern, Unterförstern, Waldmeistern und Waldschützen vor, und die Besorgung der Berg-, Hütten- und Hammersachen war dem Bergamt zu Runkel anvertrauet.

Was nun die in der Grafschaft Wied-Runkel erschienenen Gesetze und Verordnungen anbelangt; so gingen solche, theils von den Grafen selbst aus, theils aber auch von der Canzlei und von den Re­gierungsbehörden derselben, indem diese nach der