I.XI»
von Graf Johann Ludwig Adolph am 19. März 1729 erlassenen Verordnung die Regierung im Namen des Landesherr« führten, denselben reprä- scntirtcn und deshalb den Befehlen derselben Folge geleistet werden mußte.
In der Regel gelten diese Specialgesche und Verordnungen für beide Herrschaften und da, wo sie nur eine derselben, oder Einwohner einzelner Orte betreffen, ist solches bemertlich gemacht.
Für die Publication wurde großeutheils durch die lange Jahre hindurch erschienenen Wied-Run- kelschen Haus- und Staats-Kalender ^), so wie überhaupt für deren vollständigere Sammlungen gesorgt, obgleich anch diese unter den später» Ereignissen nicht sehr sorgfältig conservirt worden sind.
Die alten Landbränche des Amts Dierdorf sollen größtentheils das Erbrecht betroffen und in dem Jahr 16l)l) von Chuno von Hof") gesammelt worden sein, das Manuscript liegt aber dermalen nicht mehr vor, und es konnten daher nnr diejenigen Gewohnheitsrechte in die Zusammenstcllnng aufgenommen werden, welche sich aus andern Acten des Amts Dierdorf haben ermitteln oder durch Ver-
») In dilser Hinsicht wurde am »H Juni 1786 besonder« bekannt gemacht, daß alle im Staatslalender gedruckten Verordnungen, so weit solche nicht in spoeis die Herrschaft Nuntel betreffen, im Amte Dierdorf zu befolgen und für gesetzmäßig publicirt zu halten seien, und dasjenige, was wegen,dergleichen Verordnungen gehan, delt und uerurtheilt worden, soll al« gesetzwidrig von keiner Wirkung und nichtig sein. cnul. auch die Verordn. vom 14. Juni 1776.
") Derselbe war Hofmeister dei mehreren Wiedischen Grase», na» mentllch auch bei Graf Friedrich.
