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nehmung der Schultheißen und Schöffen feststel­len lassen.

Uebcrhaupt aber mag ein großer Theil dieser Landbräuche durch die Einführung derNassau-Kahcn- elleubogeuschcu Laudorduuug verdrängt worden sein.

Denn diese Nassau-Kaheucllcnbogeusche Lan­desordnung ist in der Herrschaft Dierdorf nach In­halt der Wied-Runkelschen Verordnuug vom 20. März 1756 «ud in der Herrschaft Ruukel nach In­halt der Verordnuug vom 5. Dezember 1709 §. 22. und vom 12. November 174tt ausdrücklich für reci- pirt erklärt worden.

In der zuerst erwähnten Wied-Runkelschen Verordnuug vom 2l). März 175li heißt es:die in unfern Landen recipirten Nassau-Katzcnellen- bogenschen Landesorduungen" uud hiernach, so wie auch »ach mehreren andern Verhandlungen aus früherer Zeit läßt sich auuchmen, daß auch die Nassau - Katzeuellcubogensche Gerichts-, Polizei- und Bergorduuugen in dem Amte Dierdorf Eingang gefunden haben, obgleich besondere Receptionsur- kundcn in dieser Hinsicht bis jetzt nicht zu ent­decken gewesen sind*).

Die Herrschaft Maischeid gehörte zn der Graf­schaft Iftnburg und fiel nach dem Aussterben der Grafen von Isenburg an das Haus Wird, dessen be^dc Linien sie gemeinschaftlich besaßen.

') Da« Justiz-Amt Dierdorf bchauvtlt in Hinsicht der Gerich«, ordnun«, daß davon dort nu« ni». ll. Abschnitt. Vll. z. l26, vom Veweiitbum aelle.