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nehmung der Schultheißen und Schöffen feststellen lassen.
Uebcrhaupt aber mag ein großer Theil dieser Landbräuche durch die Einführung derNassau-Kahcn- elleubogeuschcu Laudorduuug verdrängt worden sein.
Denn diese Nassau-Kaheucllcnbogeusche Landesordnung ist in der Herrschaft Dierdorf nach Inhalt der Wied-Runkelschen Verordnuug vom 20. März 1756 «ud in der Herrschaft Ruukel nach Inhalt der Verordnuug vom 5. Dezember 1709 §. 22. und vom 12. November 174tt ausdrücklich für reci- pirt erklärt worden.
In der zuerst erwähnten Wied-Runkelschen Verordnuug vom 2l). März 175li heißt es: „die „in unfern Landen recipirten Nassau-Katzcnellen- „bogenschen Landesorduungen" uud hiernach, so wie auch »ach mehreren andern Verhandlungen aus früherer Zeit läßt sich auuchmen, daß auch die Nassau - Katzeuellcubogensche Gerichts-, Polizei- und Bergorduuugen in dem Amte Dierdorf Eingang gefunden haben, obgleich besondere Receptionsur- kundcn in dieser Hinsicht bis jetzt nicht zu entdecken gewesen sind*).
Die Herrschaft Maischeid gehörte zn der Grafschaft Iftnburg und fiel nach dem Aussterben der Grafen von Isenburg an das Haus Wird, dessen be^dc Linien sie gemeinschaftlich besaßen.
') Da« Justiz-Amt Dierdorf bchauvtlt in Hinsicht der Gerich«, ordnun«, daß davon dort nu« ni». ll. Abschnitt. Vll. z. l —26, vom Veweiitbum aelle.
